Schmerzmittel
PTA-Fortbildung

Hilfe bei Schmerzen

Bei Schmerzmitteln kann man grob zwischen nicht-opioiden Analgetika und Opioid-Analgetika unterscheiden. Wir stellen typische Vertreter und die Unterschiede sowie die Anwendungsgebiete beider Substanzgruppen vor – ein Update.

21 Minuten

Verordnung auf BtM-Rezept

Alle stark wirkenden Opioide der dritten WHO-Stufe sowie Tilidin-Tropfen unterliegen in Deutschland der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Die Versorgung mit diesen Medikamenten unterscheidet sich in verschiedenen Punkten von der mit anderen Arzneimitteln.

Im Gegensatz zu ihnen werden Betäubungsmittel nicht auf dem Rezeptvordruck nach Muster 16 oder als E-Rezept, sondern auf speziellen Betäubungsmittelrezepten (BtM-Rezepte), den “gelben Rezepten“, verordnet. BtM-Rezepte sind dreiteilige Vordrucke (wovon zwei Durchschläge sind), die von der Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf ärztliche Anforderung personengebunden ausgegeben werden.

Die Rezepte enthalten die BtM-Nummer des Arztes, das Ausgabedatum und eine laufende Rezeptnummer. Sie sind – im Gegensatz zu den üblichen Arzneimittelrezepten, die innerhalb von 28 Tagen ab Ausstellung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse eingelöst werden können – nach dem Verordnungsdatum nur sieben Tage lang gültig (also Ausstellungstag plus sieben Tage gleich insgesamt acht Tage).

Eine Ausnahme besteht, wenn es Beschaffungsprobleme beim Bezug eines BtM gibt. Dann kann das BtM-Rezept auch später beliefert werden. Die Beschaffungsprobleme müssen allerdings nachgewiesen werden.

Auch der Verbleib der verordneten BtM-Rezepte ist genau geregelt: Die Teile I und III müssen jeweils für drei Jahre von der Apotheke und vom Verordner aufbewahrt werden, Teil II geht zur Abrechnung an die Krankenkasse. Die früher in der BtMVV festgelegten Verordnungshöchstmengen für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte wurden 2023 gestrichen.

Ausnahme Notfallverordnung

Im Notfall dürfen Ärzte BtM auch auf einem normalen Rezept, also dem Rezeptvordruck nach Muster 16 oder auf einem Privatrezept, verordnen. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn der Arzt einen Hausbesuch macht, ohne dass er seinen BtM-Rezeptblock dabeihat.

Dieses Rezept muss aber immer vom Arzt dem Hinweis „Notfall-Verschreibung“ kenntlich gemacht werden. Nur dann darf die Apotheke das BtM beliefern. Am besten zeitgleich zur Abgabe muss die Apotheke den Arzt über die Belieferung des Rezeptes informieren, damit die Praxis ein entsprechendes BtM-Rezept ausstellen und unverzüglich nachreichen kann. Dieses muss die Angabe „N“ für Notfall tragen. Damit ist kenntlich gemacht, dass das BtM-Rezept nur nachgereicht wurde und nicht noch einmal zu beliefern ist. Teil III dient lediglich der Abrechnung mit der Krankenkasse. Teil I muss gemeinsam mit der ursprünglichen Notfallverschreibung aufbewahrt werden.

Das gelbe Rezept im Detail

Die BtMVV legt genau fest, welche Angaben auf dem BtM-Rezept vermerkt sein müssen:

  1. der Name, Vorname, das Geburtsdatum und die An­schrift des Patienten,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die eindeutige Arzneimittel­bezeichnung (mit enthaltender Gewichtsmenge und Darreichungsform, bei Pflastern mit Angabe der Beladungsmenge und Freisetzungsrate),
  4. eine Gebrauchsanweisung (Einzel- und Tagesgabe oder Hinweis auf eine schriftliche Anweisung),
  5. eventuelle zusätzliche Kennzeichnungen, wie beispielsweise
    • „N“ für Notfall beim Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung,
    • „S“ im Falle einer Substitution,
    • „SZ“ für den Bedarf der Patienten im Sichtbezug, denen der Arzt die Mitnahme für den Zeitraum der Praxisschließung erlaubt,
    • „ST“ für Take-Home-Patienten, also Patienten, die die Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme erhalten,
    • („A“ gibt es nicht mehr, es wurde mit dem Wegfall der Höchstmengenregelung abgeschafft),
  6. der Name, die Anschrift, die Telefonnummer, die Be­rufsbezeichnung sowie die eigenhändige, ungekürzte Unterschrift des verschrei­benden Arztes. Bei Gemeinschaftspraxen ist der verordnete Arzt im gemeinsam genutzten Stempel zu unterstreichen. Im Falle einer Vertretung muss der vertretende Arzt ein i. V. vor seine Unterschrift setzen.

Mit Betäubungsmitteln reisen

Reisende, die Betäubungsmittel mitnehmen, müssen sich rechtzeitig über die Einfuhrbestimmungen erkundigen. Für Reisen in europäische Staaten des Schengener Abkommens muss der BtM-Bedarf vom verordnenden Arzt in einem mehrsprachigen Formular bescheinigt und von der obersten Landesbehörde beglaubigt werden. Die benötige Bescheinigung und nähere Informationen liefert die Webseite des BfArM.

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums muss der Reisende nicht nur eine beglaubigte ärztliche Bescheinigung mitnehmen. Es müssen zudem die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes berücksichtigt werden. Einige Länder schränken die Menge der mitzuführenden BtM ein oder verbieten sogar deren Mitnahme generell. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte sich der Urlauber noch vor Antritt der Reise über die genauen Modalitäten informieren: bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Ziellandes in Deutschland.


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