Verordnung | Rückzieher
WIEDERHOLUNGSREZEPT VORERST GECANCELT
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Vor gut einem Monat war die Verordnung zum Wiederholungsrezept in Kraft getreten. Das neue Rezept ermöglicht es Ärzten, ihren chronisch kranken Patienten das mehrmalige Einlösen ihrer Dauermedikation zu erlauben. Der Bundesgesundheitsminister hat sein Vorhaben jedoch vorerst widerrufen, nach Angaben des Ministeriums wegen der Corona-Krise. Die Ungewissheit im Umgang mit dieser neuen Form der Verordnung könnte auch ein Grund gewesen sein.
Unklar war, wie genau Apotheken diese Rezepte abrechnen sollten. Sie waren ohne Kennzeichnung drei Monate gültig, mit entsprechendem Vermerk sogar ein Jahr. Sollten die Apotheken das Rezept solange aufbewahren und mehrfach bedrucken, und wenn ja, wo sollten all die Zeilen hin? Sollten Kopien angefertigt werden? Auch musste bei der Erstabgabe und den maximal drei weiteren Belieferungen die gleiche Packungsgröße abgegeben werden. Was, wenn es Lieferengpässe gibt? Sollen getrennte Rezeptformulare für die einzelnen Abgaben ausgestellt werden? In diesen Punkten konnten sich der Krankenkassen-Spitzenverband, der Apothekerverband und die Kassenärztliche Vereinigung nicht einigen, auch nach Inkrafttreten der Verordnung nicht.
Im Zuge seiner Corona-Eilverordnung schafft Spahn das Wiederholungsrezept daher wieder ab: „Abweichend von § 31 Absatz 1b sind Verordnungen zur wiederholten Abgabe von Arzneimitteln nicht zulässig“, heißt es in der Eilverordnung. Sie pausiert die Dauerrezepte bis nach der Pandemie, spätestens aber bis zum 31. März 2021. So bleibt noch etwas Zeit, um Details zu klären.
Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin
Quelle: apotheke adhoc