Eine Person holt sich beim Arzt ein Rezept ab
Für Chroniker bringt das Wiederholungsrezept eine Vereinfachung der Abläufe mit sich. © SARINYAPINNGAM / iStock / Getty Images Plus

Neuregelung | Wiederholungsverordnung

WIE SICH VERHALTEN BEI EINEM WIEDERHOLUNGSREZEPT?

Auch wenn die Welt aktuell gefühlt nur noch über die Corona-Krise spricht, so treten in der Vergangenheit beschlossene Gesetze natürlich trotzdem in Kraft. Zum Beispiel die Neuregelungen zum Wiederholungsrezept. Diese sind zwar seit 1. März in Kraft getreten, doch es fehlen weiterhin Absprachen.

Seite 1/1 1 Minute

Seite 1/1 1 Minute

Das Deutsche Apotheken Portal (DAP) rät dazu, das Wiederholungsrezept zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht zu beliefern – auch wenn die Regelung seit kurzem in Kraft ist. Es gebe einfach noch zu viele offene Fragen, zu wenig Absprachen. Zum Beispiel ist unklar, wie ein solches Rezept künftig gekennzeichnet oder bedruckt werden soll – oder gibt es gar bald ein neues Rezeptformular? Und wie ist die Rücksprache mit den Kassen zu regeln? Aktuell sitzen alle Parteien – Kassen, Ärzte und Apotheker – noch am großen Verhandlungstisch. Das DAP rät daher: erst einmal abwarten.

Bei Privatrezepten sieht das Ganze jedoch etwas anders aus: Hier darf bereits beliefert werden insofern sich der Verschreibende an Paragraf 4 Absatz 3 der Arzneimittelverschreibungsverordnung hält. Diese besagt in dem Fall:

„Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.“

Das bedeutet, wird Ihnen in der Apotheke ein Privatrezept vorgelegt mit dem Wunsch dies als Wiederholungsverordnung einzulösen, muss dieses auch auf dem Rezept gekennzeichnet sein. Der Arzt muss zudem die Anzahl der Wiederholungen angeben, wobei es sich maximal um drei handeln darf. Gegebenenfalls kann er die Verordnung noch durch einen Gültigkeitsvermerk ergänzen. Tut er dies nicht, ist das Rezept wie gewohnt drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig – in dieser Zeit müssen dann alle Wiederholungen getätigt werden. Wie Sie dabei praktisch vorgehen, ist nicht festgelegt. Sie können das Rezept beispielsweise dreimal bedrucken und dem Kunden die Einzelbelege jedes Einkaufs aushändigen. Von Seiten der PKV gibt es keine genauen Vorgaben.

Farina Haase,
Apothekerin/Online-Redaktion

Quelle: DAP

×