Berufspolitik | Nachgefragt
WIE SCHÜTZT DIE APOTHEKE PERSONENGEBUNDENE DATEN? WELCHE RECHTE HAT EIN MINIJOBBER IN DER APOTHEKE?
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Minijobs sind steuer- und sozialabgabenfrei – mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht, von der man sich auf Antrag befreien lassen könnte. Aber sie sind nicht frei von Arbeitnehmerrechten, auch wenn das in der Praxis leider oft anders umgesetzt wird. Bis zu sechs Wochen Gehaltsfortzahlung im Falle einer Erkrankung gelten auch für Minijobber. Dauert die Krankheit länger, sind allerdings nur diejenigen durch das Krankengeld ihrer Krankenkasse abgesichert, die zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis haben.
Natürlich steht ihnen auch der „normale“ Urlaub zu. In Apotheken bezieht sich der Anspruch von 33 Tagen auf sechs Werktage. Bei über fünfjähriger Betriebszugehörigkeit sind es sogar 34 Tage. Bei einer Minijobberin, die nur an zwei Tagen in der Woche beschäftigt ist, würde man den Urlaubsanspruch so umrechnen: 33 Tage geteilt durch sechs Werktage multipliziert mit zwei Arbeitstagen: Das sind elf Tage Urlaub. Pro Urlaubswoche würde man immer die zwei Arbeitstage anrechnen. Sie hätte also 5,5 Urlaubswochen wie ihre Vollzeitkollegen auch: fünf komplette Wochen und einen Urlaubstag in der sechsten Woche.
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Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 03/17 auf Seite 108.