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Berufspolitik | Nachgefragt

WIE IST DIE MITARBEIT VON PTA IM NOTDIENST GEREGELT? WIE IST DAS MIT DER PFLEGE VON ANGEHÖRIGEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Erhalten PTA im Notdienst eine besondere Vergütung?
Bei der Mitarbeit von PTA im Notdienst handelt es sich laut Tarifvertrag um Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn der Dienst an einem solchen Tag in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistet wird. Hierfür müssen nach § 8 Bundesrahmentarifvertag (bzw. RTV Nordrhein) Zuschläge von 85 Prozent gezahlt werden. Man erhält also das 1,85-Fache des jeweiligen Tarifgehalts pro Stunde. Dieses wird ermittelt, indem man das Tarifgehalt der jeweiligen Berufsjahresgruppe durch 173 dividiert. So liegt der Stundenlohn einer PTA im 9. bis 14. Berufsjahr zurzeit bei 14,91 Euro (Tarifbereich ADA).

Hierauf wird ein Zuschlag von 85 Prozent gezahlt, im Beispiel also insgesamt 27,58 Euro pro Stunde. Wenn eine PTA an einem Sonntag für vier Stunden im Notdienst mithilft, muss auf ihrer Gehaltsabrechnung im folgenden Monat ein zusätzlicher Betrag von 110,32 Euro brutto auftauchen. Alternativ gibt es die Möglichkeit, stattdessen Freizeit zu bekommen. Auch hier ist ein Zuschlag von 85 Prozent fällig. Je gearbeitete Stunde erhält man statt 60 Minuten also 111 Minuten gutgeschrieben. Bei einem Nachtnotdienst unter der Woche ist für die Nachtarbeit am Werktag von 22.00 bis 6.00 Uhr im Tarifvertrag ein Zuschlag von 50 Prozent festgelegt.

Welche Regelungen gibt es bezüglich der Pflege von Angehörigen?
Zur Pflege von Angehörigen benötigen Berufstätige vor allem eines: flexible Zeit im Beruf. Sie haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage unbezahlt der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder in dieser Zeit eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Währenddessen sind sie finanziell durch das Pflegeunterstützungsgeld abgesichert. Es ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während der kurzzeitigen Pflegezeit und steht allen Angehörigen zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.

Bei Fragen und Unklarheiten können sich Angehörige an die Pflegeversicherung wenden und die individuelle Höhe ihres Pflegeunterstützungsgeldes berechnen lassen. Zudem ist man als Beschäftigte/r verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Für die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung braucht noch kein Pflegegrad festgestellt worden zu sein, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine berufspolitische Frage? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf.

Umschau Zeitschriftenverlag GmbH,
DIE PTA IN DER APOTHEKE,
Tara Boehnke,
Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an ts.boehnke@uzv.de.

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