Nachgefragt
WIE FUNKTIONIERT EIN ARBEITSZEITKONTO? IST DER CHEF AN DEN TARIFVERTRAG GEBUNDEN?
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Flexibilität durch ein Jahresarbeitszeitkonto Das Führen eines Jahresarbeitszeitkontos braucht eine schriftlich fixierte Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Mitarbeiter. Dabei ist festzuhalten, wie sich die Wochenarbeitszeit in der Regel auf die Wochentage verteilt. Mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen kann der Inhaber dann die tatsächliche Arbeitszeit festlegen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden kann die Arbeitszeit zwischen 29 und 48 Stunden schwanken. Bei Teilzeit gilt ein Rahmen von 75 bis 130 Prozent der Wochenarbeitszeit.
Es entstehen dann jeweils Plus- oder Minusstunden. Im Falle einer Erkrankung, bei Urlaub oder an Feiertagen wird die Zeit gutgeschrieben, die in der schriftlichen Vereinbarung festgelegt ist. War eine Vertretungswoche für eine Kollegin geplant, muss sich eine erkrankte PTA trotzdem keine Sorgen machen. Das Arbeitszeitkonto wird zum Ende des Jahres abgerechnet. Bleiben Minusstunden, muss der Mitarbeiter die Gelegenheit erhalten, diese bis Ende März auszugleichen. Sie verfallen sonst und sind nicht mehr nachzuarbeiten.
Darf ein Arbeitgeber den Tarifvertrag unterschreiten? Bei einem Tarifvertrag haben die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften (also die Tarifvertragsparteien) das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Der darin ausgehandelte Tariflohn wird im Tarifvertrag festgeschrieben und bezeichnet das Mindestgehalt, welches ein Arbeitnehmer, angepasst an seine Berufsjahre, mindestens erwarten kann. Da nicht alle Apotheken dem Arbeitgeberverband angehören, sind demzufolge auch nicht alle an die Tarifverträge gebunden.
Somit kann er andere Löhne zahlen und muss sich nicht nach dem Tariflohn richten. Den gesetzlich festgelegten Mindestlohn darf er jedoch nicht unterschreiten. Dieser darf auch nicht in den Tarifverträgen unterschritten werden. Neben dem tariflichen Lohn sind im Tarifvertrag auch alle Rechte und Pflichten enthalten, die für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten. Darunter fallen zum Beispiel die Kündigungsfristen, Urlaubsregelungen, Vereinbarungen zu Sonderzahlungen und Arbeitszeit.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 11/17 auf Seite 108.