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Berufspolitik | Nachgefragt

WAS MUSS MAN BEACHTEN, WENN MAN SELBST KÜNDIGEN WILL? WIE IST DAS MIT DEN ARBEITSZEITEN GEREGELT?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Wie sieht eine korrekte Kündigung aus? Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt, sollte wichtige formale Regeln beachten. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, eindeutig formuliert und datiert sein. Dazu gehört, entweder ein Datum zu nennen oder bei Unklarheiten die Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zu wählen. Nach § 19 Bundesrahmentarifvertrag beziehungsweise Rahmentarifvertrag Nordrhein beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, sofern nicht etwas anderes im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Datieren und unterschreiben Sie Ihre Kündigung. Eine Begründung müssen Sie nicht angeben.

Formulieren Sie die Kündigung neutral und ohne jede Emotion – egal, was in der Vergangenheit vorgefallen ist. Wer Sorgen hat, dass die Apothekenleitung die Kündigung ignoriert, nimmt eine Kollegin oder einen Kollegen als mögliche Zeugen mit, wenn sie ausgehändigt wird, oder lassen Sie sich den Empfang quittieren. Übergabe-Einschreiben sind zwar theoretisch eine gute Sache. Das Problem: Holen Arbeitgeber den Brief nicht bei der Post ab, ist die Kündigung unwirksam. Andere Formen, etwa E-Mail, Fax oder gar WhatsApp, reichen nicht aus, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Noch ein wichtiger Aspekt: Bis Ablauf der Kündigungsfrist müssen Sie als Angestellte Ihren Verpflichtungen laut Arbeitsvertrag nachkommen.

Darf der Chef die Stunden so einteilen wie er will? Ein einfaches Ja oder Nein gibt es für diese Frage nicht. Wenn die tägliche Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt wird, hat der Arbeitgeber innerhalb seines Direktionsrechts, auch Weisungsrecht genannt, die Möglichkeit Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Das bedeutet, er muss dabei unter Abwägung der betrieblichen Interessen grundsätzlich auch auf familiäre Verpflichtungen, also auch die Belange der Kinderbetreuung, Rücksicht nehmen. Aber auch sonstige private Lebensumstände, wie zum Beispiel eine Behinderung, gehören dazu.

Das Ergebnis kann, je nach Einzelfall, unterschiedlich ausfallen. Möchte der Arbeitgeber die Arbeitszeit verändern, sollte man schriftlich dazu Stellung nehmen. Man kann hier genau beschreiben, warum es schwerfällt, dieser Änderung nachzukommen. Zudem kann man den Arbeitgeber auch auffordern zu erläutern, warum diese Änderung getroffen wurde, und die Entscheidung dann gerichtlich prüfen lassen. Gibt es aber vertraglich festgelegte Arbeitszeiten, dann ist der Arbeitgeber an diese gebunden und darf keine einseitigen Änderungen vornehmen. Dies geht dann nur über den Weg einer Änderungskündigung.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 06/2021 auf Seite 74.

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