Politik
WAS KOMMT DA AUF UNS ZU?
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Nachdem die Umsetzung der Telematikinfrastruktur jahrelang vor sich hin dümpelte, hat Bundesgesundheitsminister Spahn nach seinem Amtsantritt mit diesem Projekt sofort Fahrt aufgenommen. Zuständig für die Umsetzung der Digitalisierung im Gesundheitswesen ist die gematik. Die Gesellschafter der gematik sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Deutsche Apothekerverband (DAV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV). Der Bund hat die Mehrheit mit 51 Prozent in der gematik übernommen und dabei ehrgeizige Ziele mit entsprechenden Terminen festgelegt. Ursprünglich war der 31. März 2020 vorgesehen. Jetzt müssen alle Apotheken am 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein!
Btm- und T-Rezept wird es auch weiterhin ausschließlich in Papierform geben.
Was braucht man dafür eigentlich? Jede Apotheke benötigt dafür einen Heilberufsausweis (HBA), eine Security Module Card Typ B (SMC-B Card), einen Konnektor, ein Kartenterminal und als wesentliche Voraussetzung eine stabile Internetverbindung. In einem Filialverbund ist nur ein Heilberufsausweis des Apothekenleiters notwendig, aber jede Apotheke braucht eigene SMC-B Cards. Zur Umsetzung aller Komponenten sollen die Apotheken finanzielle Unterstützung bekommen. Um die Grundlagen zur Erstattung der TI-Komponenten zu schaffen, wurde lange zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband diskutiert und gerungen. Schließlich hat man sich im Mai geeinigt.
Nun konnten die Apotheken endlich damit beginnen, sich um die Grundausstattung in ihren Apotheken zu kümmern. Dies beginnt mit der Bestellung eines Heilberufsausweises und der SMC-B Card und erfolgt über die zuständige Landesapothekerkammer, die bei dem Antrag die Berechtigung überprüft, ob der HBA und die SMC-B Card überhaupt ausgestellt werden dürfen. Dabei ist der Nachweis der Betriebserlaubnis und die Vorlage der Approbationsurkunde des Apothekenleiters notwendig. Den HBA benötigt die Apothekenleitung um Fachanwendungen zu starten. Darunter fallen der elektronische Medikationsplan oder der Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten.
Mit dem HBA kann die Apothekenleitung bei erstmaliger Verwendung die SMC-B Card legitimieren und dies auch im Warenwirtschaftssystem der Apotheke protokollieren. Das ist dann der Startschuss zur Teilnahme an der Telematik. Die SMC-B Card ist in Verbindung mit dem Konnektor, der einen gesicherten VPN-Zugang braucht, sozusagen die Datenautobahn zum e-Rezept. VPN bedeutet Virtuelles Privates Netzwerk und dient dem Datenschutz. Es darf nicht möglich sein, dass die sensiblen Gesundheitsdaten von unbefugten Dritten mitgelesen werden.
Dazu gehören auch die stationären eHealth- Kartenterminals, deren Funktion es ist, mit der elektronischen Gesundheitskarte des Patienten die Verknüpfung zum e-Rezept herzustellen. Wichtig dabei ist, dass das von der Apotheke verwendete Warenwirtschaftssystem auch auf dem neuesten Stand ist und die ankommenden e-Rezepte auch verarbeiten kann. Für die Apotheken fallen damit einmalige Kosten bei der Erstausstattung der „Hardware“ und regelmäßige Betriebskosten an. Sobald die bestellte SMC-B Card in der Apotheke angekommen ist, fallen die monatlichen Betriebskosten für die Karte an. Natürlich wird auch die Erweiterung der Apothekensoftware monatlich mehr kosten, der VPN Zugangsdienst, der Betrieb des Konnektors und der Betrieb der Kartenterminals werden monatlich ebenfalls zu Buche schlagen.
Die Betriebskosten beinhalten den Betrieb, die Wartung, den Support, alle Updates und die Konfiguration des Konnektors und der Kartenterminals und natürlich den Erhalt der Funktionsfähigkeit der SMC-B Cards. Der zeitliche und finanzielle Aufwand der notwendigen Schulungsmaßnahmen in den Apotheken ist im Moment noch schwer absehbar. Die Einführung des e-Rezeptes wird unseren Berufsalltag wieder einmal stark verändern. Davon sind die Rezeptsonderformen wie T-Rezept und Btm-Rezept nicht betroffen. Diese müssen nach wie vor auf Papier ausgedruckt werden. Die Apotheken haben in den letzten Jahren schon oft starke Veränderungen gestemmt. Das wird auch diesmal so sein. Wichtig für den Erhalt der flächendeckenden Versorgung wird sein, dass sich die Bundesregierung klar für den Erhalt der öffentlichen Apotheke bekennt und jegliche „Makelmöglichkeiten“ rechtssicher unterbindet.
Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 09/2020 ab Seite 56.
Mira Sellheim, Apothekerin und Delegierte der LAK Hessen