Berufspolitik | Nachgefragt
WAS BRINGT DAS GESETZ ZUR BEFRISTETEN TEILZEIT? WIE IST ES MIT DER HANDYNUTZUNG AUF DER ARBEIT?
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Was versteht man unter Brückenteilzeit? Im Oktober hat der Bundestag ein neues Gesetz beschlossen. Wer seine Arbeitszeit reduziert, hat künftig das Recht, wieder in Vollzeit zu wechseln. Das Rückkehrrecht gilt ab 1. Januar 2019 für Teilzeitvereinbarungen, die ab diesem Zeitpunkt neu geschlossen werden. Voraussetzungen: Der Mitarbeiter ist bereits länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt. Die Reduzierung der Arbeitszeit gilt für mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre und muss drei Monate vorher beantragt werden.
Kritisch für Apothekenangestellte: Der Anspruch gilt erst ab 46 Mitarbeitern und dann mit der Beschränkung, dass nur etwa einem von 15 Arbeitnehmern der Anspruch gewährt werden muss. Allerdings zählen hier gegebenenfalls alle Mitarbeiter im Filialverbund. Unabhängig von der Betriebsgröße haben Arbeitnehmer einen Anspruch, ihren Wunsch mit dem Arbeitgeber zu „erörtern“. Wenn sie ihren Wunsch schriftlich angezeigt haben, sind sie bei der Besetzung von freien Stellen zu bevorzugen, sofern sie für die Tätigkeit mindestens gleich geeignet sind und weder Wünsche anderer Teilzeitbeschäftigter noch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Darf ich mein privates Handy während der Arbeitszeit nutzen? Als Arbeitnehmer hat man grundsätzlich keinen Anspruch darauf, während der bezahlten Arbeitszeit private Handygespräche zu führen. Dies gilt auch für privates Surfen oder für das Schreiben von privaten E-Mails mit dem Handy. Sofern Ihr Arbeitgeber also nicht ausdrücklich oder stillschweigend hierzu eine Genehmigung erteilt hat, muss man davon ausgehen, dass Ihnen eine private Nutzung grundsätzlich nicht gestattet ist. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung geduldet, sollte aber auch dann ein bestimmter zeitlicher Rahmen nicht überschritten werden.
Es gibt gerichtliche Urteile, die besagen, dass alles in allem nicht mehr als zehn Minuten täglich dafür aufgewendet werden sollten, denn alles darüber hinaus gilt als Arbeitszeitbetrug. Bei einem generellen Verbot der privaten Nutzung von Telefon und Internet stellt die Privatnutzung eine Pflichtverletzung dar. Mögliche Konsequenzen des Arbeitgebers können eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung sein. Selbstverständlich muss aber auch immer der jeweilige Einzelfall betrachtet werden: Wird ein privates Telefonat wegen eines berechtigten Notfalls geführt, ist eine Abmahnung zumeist nicht gerechtfertigt.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 12/18 auf Seite 112.
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