© DIE PTA IN DER APOTHEKE
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Berufspolitik | Nachgefragt

WANN BEKOMME ICH EINE ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG? DARF ICH IN DER PAUSE RAUCHEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Was ist eine Änderungskündigung?

Wenn ein Arbeitgeber mit bestimmten Aspekten des Arbeitsvertrags nicht mehr einverstanden ist, wird er normalerweise zunächst im Gespräch versuchen, sich mit der beziehungsweise dem Angestellten über Passagen zu einigen, die er ändern möchte. Das kann zum Beispiel der Umfang oder auch die Lage der wöchentlichen Arbeitszeiten sein. Falls man sich als Mitarbeiter hierauf nicht oder nicht im vollen Umfang einlassen kann oder will, bleibt dem Inhaber – wenn er seinen Änderungswunsch durchsetzen will – nur eine Änderungskündigung: Das ist eine Kündigung des Arbeitsvertrags, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Konditionen fortzusetzen.

Dabei muss der Arbeitgeber die Kündigungsfristen einhalten. Die tarifliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende; sie verlängert sich bei längerer Betriebszugehörigkeit. Wer gegen eine Änderungskündigung vorgehen will, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Oder man nimmt die Änderungsangebote unter Vorbehalt an und lässt die Kündigung gerichtlich überprüfen. In einem Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, sollte man aber – falls man auf diesen Arbeitsplatz angewiesen ist – besser einen tragfähigen Kompromiss aushandeln, als es auf eine Kündigung ankommen zu lassen.

Dürfen „Raucherpausen“ verboten werden?

Ganz klar: Ja. Raucher haben kein Recht auf Zigarettenpausen, da die arbeitsrechtlich festgelegten Pausen grundsätzlich der Erholung und damit dem Gesundheitsschutz dienen. Somit sind die selbsternannten Raucherpausen rechtlich nicht vorgesehen. Es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch auf einen Raucherraum oder eine Raucherecke. Der Arbeitgeber hat sogar die Möglichkeit, das Rauchen in und um die Apotheke herum gemäß dem ihm zustehenden Hausrecht zu verbieten. Arbeitgeber können aber in Übereinstimmung mit den Arbeitnehmern zum Beispiel mit dem Betriebsrat oder etwa durch eine Betriebsvereinbarung den Umgang mit Raucherpausen, deren Vorgaben und einheitlichen Regelungen festlegen.

Demnach ist es arbeitsrechtlich zulässig, dass man sich als Arbeitnehmer für die Zeit des Rauchens aus dem bestehenden Arbeitszeiterfassungssystem abmeldet. Es besteht kein Zahlungsanspruch der Arbeitsvergütung für Raucherpausen, denn Rauchen während der Arbeitszeit gilt als Privatsache. Der Arbeitgeber behält trotzdem aber immer die Möglichkeit, eine Raucherpause innerhalb eines Tages vollständig abzuschaffen. Entsprechende Ansprüche zu Gunsten des Arbeitnehmers bestehen selbst bei jahrelanger Duldung nicht.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 08/18 auf Seite 105.

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