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Apothekenbetriebsordnung/BMG

VERSANDAPOTHEKEN UND BERATUNGSPFLICHT

Aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) können für Präsenz- und Versandapotheken nicht die gleichen Regeln hinsichtlich der Beratungspflicht gelten.

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In einem von der Linksfraktion angeforderten Bericht weist das Ministerium zwar darauf hin, dass die erforderliche Patientenberatung auch im Versandhandel gewährleistet sein müsse. Allerdings: „Überzogene und letztlich nicht erfüllbare Anforderungen“ an die Beratung dürften nicht die grundsätzliche Zulassung des Versandhandels in Frage stellen.

Im Februar hatte das BMG dem Bundesverband deutscher Versandapotheken eine Stellungnahme zur Beratungspflicht zukommen lassen. Daraus war hervorgegangen, dass für den Versandhandel eine Ausnahme von der „für die Apotheken grundsätzlich bestehende persönliche Beratung“ gelte: Nur auf Nachfrage müssen Versandapotheken demnach die Kunden beraten.

Auch Versandapotheken sind grundsätzlich zur Beratung verpflichtet“, heißt es in dem aktuellen Bericht. So müsse jede Versandapotheke vor ihrer Zulassung schriftlich zusichern, dass die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolge. Zudem müssten die Versender ihre Kunden ohnehin darauf hinweisen, dass bei Problemen mit der Medikation ein Arzt konsultiert werden müsse.

Mit Blick auf die novellierte  (ApBetrO) weist das Ministerium darauf hin, dass die neuen Regelungen zur Beratungspflicht grundsätzlich auch für den Versandhandel gültig seien. Aufgrund des fehlenden persönlichen Kundenkontakts „musste den Besonderheiten des Versandhandels jedoch mit ergänzenden gesonderten Regelungen Rechnung getragen werden“.

So reiche bei den Versendern häufig eine schriftliche Beratung aus. Als Beispiel nennt das BMG Angaben zur Dosierung, oder Hinweise zur Aufbewahrung und Entsorgung. Weil eine zusätzliche Beratung nötig werden könnte, müssten die Kunden ihre Telefonnummer hinterlassen. Aus demselben Grund müssten Versandapotheken auch grundsätzlich mitteilen, zu welchen Zeiten sie eine Beratung anbieten können.

Aus Sicht des BMG ist diese Regelung wichtiger als die Verpflichtung der Apotheken, durch aktive Nachfrage einen Informations- und Beratungsbedarf festzustellen.

Das Ministerium kommt daher zu dem Fazit: „Soweit diesbezüglich für Präsenz- und Versandapotheken unterschiedliche Modalitäten gelten, rechtfertigen die tatsächlichen Besonderheiten des Versandhandels diese Unterschiede.“ Bei den Kunden der Versandapotheken dürften in der Regel auch keine anderen Erwartungen bestehen.

Auch die ABDA hatte nach der Meinung des BMG zur Beratungspflicht für Versandapotheken gefragt. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) hatte den Apothekern dazu ein weiteres Gespräch auf Fachebene versprochen. Quelle: apotheke-adhoc.de

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