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Berufspolitik

ÜBERSTUNDEN – WAS MAN ÜBER DIE MEHRARBEIT WISSEN SOLLTE!

Wieder einmal Überstunden? Erkrankte Kollegen, verkaufsoffene Sonntage oder Notdienstbereitschaft – es gibt viele Gründe, weshalb Arbeitnehmer mehr als gewöhnlich oder außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit arbeiten müssen.

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Grundsätzlich sind Überstunden Überschreitungen der durch einen Arbeitsvertrag, oder einen Tarifvertrag festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit. Ob ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, richtet sich insbesondere danach, ob der abgeschlossene Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelungen vorsehen.

Dürfen Überstunden einfach so angeordnet werden?
Überstunden und Mehrarbeit: beide Begriffe werden oft synonym verwendet, es gibt aber einen feinen Unterschied, denn unter Mehrarbeit fällt all die Arbeit, man über die gesetzliche Regelarbeitszeit – acht Stunden werktäglich – hinaus leistet. Als Überstunden wird dagegen die Arbeitszeit bezeichnet, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Das kann unter Umständen auf dasselbe hinauslaufen. Es kann aber – zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigten – sein, dass die vereinbarte Arbeitszeit deutlich unter der Regelarbeitszeit liegt. In dem Fall machen die Arbeitnehmer also schon Überstunden, obwohl sie noch lange nicht acht Stunden am Tag erreichen.

Nach § 7 des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter (BRTV) darf der Apothekenleiter Mehrarbeit nur in begründeten Ausnahmefällen und natürlich nur im gesetzlichen Rahmen anordnen. Mögliche Gründe können beispielsweise die kurzfristige Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers, plötzlicher Anstieg des Arbeitsanfalls, Inventurarbeiten oder Aufräumarbeiten nach Wasser- oder Brandschaden sein. Mehrarbeit darf somit nicht dauerhaft angeordnet werden. Begrenzt wird die Mehrarbeit außerdem von den gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit. Die hierdurch festgelegten Grenzen von acht bzw. zehn Stunden werktäglicher Arbeitszeit dürfen nur bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen überschritten werden, wie sie in § 14 Arbeitszeitgesetz beschrieben sind.

Wie wird Mehrarbeit vergütet?
Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn die Arbeit vom Apothekenleiter angeordnet wurde. Auf die Grundvergütung, die bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden mit 1/173 des Tarifgehalts berechnet wird, wird dann zusätzlich ein Zuschlag gezahlt. Dieser beträgt bei Mehrarbeit zwischen der 41. und der 50. Stunde 25 Prozent, ab der 51. Stunde 50 Prozent der Grundvergütung. Für Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 50 Prozent fällig, für Sonn- und Feiertagsarbeit 85 Prozent. Treffen auf die geleistete Arbeit mehrere Zuschläge zu, werden diese übrigens nicht addiert, sondern es wird nur der jeweils höchste Zuschlag gewährt. Es obliegt dem Apothekenleiter, ob er statt eines finanziellen Ausgleichs bezahlte Freizeit gewähren möchte. Auch in diesem Fall sind eventuell zu gewährende Zu-schläge zu berücksichtigen, die dann in Stunden und Minuten umgerechnet werden müssen. Die Freizeit sollte zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden.

Bettina Schwarz,
BVpta, Geschäftsführerin

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