Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einen Stethoskop und einer Tastatur im Bild
Die Arbeitsunfähigkeit mit voraussichtlicher Dauer ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen - jedoch nicht die Diagnose. © fotoquique / iStock / Getty Images Plus

Fürsorgepflicht | Verantwortung

TROTZ KRANKSCHREIBUNG ARBEITEN?

Wegen eines grippalen Infekts eine Woche krankgeschrieben – schlimm genug, dass man sich schon elend fühlt, jetzt kommt auch noch das schlechte Gewissen dazu, das einen plagt, weil man die Kollegen „im Stich“ lässt. Doch darf man überhaupt zur Arbeit, obwohl man krankgeschrieben ist?

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Als erstes sollte man sich natürlich über seine eigene Gesundheit Gedanken machen: Ist man überhaupt arbeitsfähig oder ist die vom Arzt verschriebene Pause nicht auch schlicht gerechtfertigt? Oder steckt man nicht unter Umständen die (noch) gesunden Kollegen an, wenn man krank arbeiten kommt? Trotzdem fühlen sich viele Arbeitnehmer in der Bringschuld, sei das Rücksichtnahme auf die Kollegen, aus Angst, sich unbeliebt zu machen oder vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Daher stellt sich letztlich die Frage, ob es rechtlich überhaupt gestattet ist arbeiten zu gehen, wenn der Arzt eine Krankschreibung ausgestellt hat.

Ist man nachweislich krank, steht es einem frei, arbeiten zu gehen oder nicht, also von seinem Recht des §275 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gebrauch macht. Der Paragraf bedeutet in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer seiner Leistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber befreit wird, da es ihm aufgrund einer Krankheit nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Klingt kompliziert, heißt aber einfach, dass man daheimbleiben kann, weil man möchte, nicht, weil man es muss.

Gleichzeitig besteht für den Arbeitgeber aber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Angestellten: Er darf keine Arbeitsleistung fordern, wenn er weiß, dass sein Angestellter krank ist. Tut er dies trotzdem, könnte das zu juristischen Konsequenzen führen. Allerdings nur für ihn, nicht für den Angestellten. Um sich abzusichern, kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall eine schriftliche Erklärung von seinem Angestellten erbitten, in der dieser erklärt, über seine Rechte aufgeklärt worden zu sein und dass er sich arbeitsfähig fühlt. Sollten Sie aber wie der bekannte „Schluck Wasser in der Kurve“ hinter den HV taumeln, darf Sie Ihr Chef oder Ihre Chefin dennoch nach Hause schicken. Und, sind wir einmal ehrlich, gerade in einem Gesundheitsberuf sollte man sich zweimal überlegen, ob man sich auf die Arbeit „schleppt“ oder einfach ein paar Tage erholt.

Farina Haase,
Apothekerin/Online-Redaktion

Quellen:
https://www.rechtsdepesche.de/krankgeschrieben-und-dennoch-zur-arbeit/?fbclid=IwAR3Fpk0sneaS_9hxLJVZh1GdFPa-58Cn8BpSh-raAQewj-oU3-66FR-5mYQ
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html 

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