Berufspolitik | Nachgefragt
STEHT MAN DER APOTHEKE AUCH WÄHREND DER FREIZEIT ZUR VERFÜGUNG? MUSS MAN FÜR FORTBILDUNGEN SELBST AUFKOMMEN?
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Gibt es eine Art Rufbereitschaft für Apothekenmitarbeiter? „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und der Notdienstbereitschaft werden durch den Apothekeninhaber festgelegt“, heißt es im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) beziehungsweise im Rahmentarifvertrag (RTV) Nordrhein, §3. Üblich sind Dienstpläne. Auch in manchen Arbeitsverträgen stehen Details zur Arbeitszeit. Haben beide Seiten keine vergütete Rufbereitschaft vereinbart, müssen Angestellte auch nicht ans Telefon gehen, wenn sich der Chef meldet.
Rufbereitschaft bedeutet, außerhalb des Arbeitsplatzes erreichbar zu sein und gegebenenfalls innerhalb einer gewissen Zeit in die Apotheke zu kommen. Die Regelung kommt in Krankenhausapotheken vor. Auch am Wochenende sind vielleicht Zytostatika oder Speziallösungen für die parenterale Ernährung anzu- fertigen. Zur Freizeit gehört auch der Urlaub. Kein Chef kann fordern, die „schönste Zeit des Jahres“ zu unterbrechen oder gar abzubrechen. Das geht nur im beiderseitigen Einvernehmen. Dann muss der Inhaber alle Mehrkosten erstatten und darf die Rückreisezeit nicht vom Urlaub abziehen (§ 11 BRTV bzw. RTV Nordrhein).
Übernimmt der Chef die Kosten für Fortbildungen? Für die Arbeit in der Apotheke ist regelmäßige Fortbildung von großer Wichtigkeit. In einem gewissen Rahmen kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu Fortbildungen verpflichten. Allerdings muss er dann auch alle hierdurch entstehenden Kosten übernehmen. Insbesondere bei größeren Weiterbildungsmaßnahmen sollte jedoch der Arbeitsvertrag geprüft werden, der hierzu gesonderte Vereinbarungen, zum Beispiel Rückzahlungsklauseln bei frühzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder Festlegungen zur Freistellung für Fortbildung, enthalten kann.
Sofern es sich bei der Bildungsmaßnahme um eine berufliche, also für den jeweiligen Beruf relevante Fortbildung handelt, können die Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den absetzbaren Kosten zählen nicht nur die Seminargebühren, sondern auch Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten. Übernimmt der Arbeitgeber jedoch einen Teil des finanziellen Aufwands, dürfen die Kosten selbstverständlich nur in der um den erstatteten Betrag reduzierten Höhe angegeben werden. Zu bedenken ist auch, dass Werbungskosten erst dann steuermindernd wirken, wenn sie insgesamt den Arbeitnehmerpauschalbetrag übersteigen.
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