Europäischer Gerichtshof
PACKUNGSBEILAGE DARF INS INTERNET
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Damit wird eine langjährige Forderung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie umgesetzt. Durch die Entscheidung der obersten europäischen Rechtsinstanz wird die Rechtsunsicherheit, die in Deutschland durch sich widersprechende Urteile herrschte, endlich aufgehoben. „Wir begrüßen die Entscheidung, denn nun ist endlich klar, was ein Unternehmen darf. Und es ist auch eindeutig herausgestellt worden, dass die durch die Zulassungsbehörden amtlich genehmigten Dokumente keine Werbung darstellen. Wir haben diese Klarstellung schon in der letzten AMG-Novelle gefordert. Nun hat Europa hier endlich Klarheit geschaffen“, erklärte Henning Fahrenkamp Hauptgeschäftsführer des BPI.
Nach dem Urteil ist es erlaubt, die Packungsbeilage bzw. Fachinformation und auch andere amtlich genehmigten Dokumente, wie öffentlich zugängliche Evaluierungsberichte der Zulassungsbehörden, eins zu eins auf der Unternehmenshomepage zu veröffentlichen. Der EuGH stellte klar, dass diese Veröffentlichung unter dem Begriff des „Pull-Zugangs“ zu fassen sei. Der Nutzer müsse aktiv nach den Dokumenten suchen und werde nicht zum passiven Empfänger einer durch den Unternehmer initiierten Information. Quelle: BPI