ApBetrO: Eierfarben

OSTEREIERFARBEN AUS DER APOTHEKE

In der Apotheke dürfen keine abgepackten künstlichen oder natürlichen Eierfarben abgegeben werden, da sie laut Apotheken­betriebsordnung nicht zu den apothekenüblichen Waren gehören.

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Darauf weist die Landesapotheker­kammer Baden-Württemberg in ihrem aktuellen Newsletter hin. Die Kammer informiert zudem, dass Farbholzdrogen für das Färben von Eiern nicht abgegeben werden dürfen, da sie keine Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff besitzen. Sie dürfen daher gemäß §11 Abs. 1 Nr. 3 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz nicht zum Färben von Eierschalen oder anderen Lebensmitteln verwendet werden.

Andere Ausgangsmaterialien, die auch für das Färben von Ostereiern genutzt werden können, etwa Birkenblätter, Mateblätter, getrocknete Heidelbeeren oder Curcumawurzel dürfen Apotheken dagegen verkaufen. Quelle: www.pharmazeutische-zeitung.de

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