Ein altes Apothekenschild aus Messing an einer Hauswand
Was ändert sich durch das GSAV für die Apotheken? © FooTToo / iStock / Getty Images Plus

GSAV | Bundesgesundheitsministerium

NEUES GESETZ ZUR ARZNEIMITTELVERSORGUNG AB SOFORT IN KRAFT

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat wieder ein neues Gesetz auf den Weg gebracht: Ab sofort hat das „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV) auch ganz konkrete Auswirkungen in der Apotheke.

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Grund für dieses Regelwerk waren unter anderem der Skandal um den Valsartan-Rückruf und der Fall des Bottroper Zyto-Apothekers. Um die Zusammenarbeit der Bundes- und Landesbehörden zu verbessern, wird nun eine Informationspflicht für Rückrufe eingeführt. Dazu wird die Überwachungsbefugnis der zuständigen Bundesoberbehörden gestärkt – und ebenso die Häufigkeit von Inspektionen erhöht. Rückrufe können nun auf Ebene der Bundesländer erfolgen und sollen durch die bessere Koordination helfen Versorgungsengpässe zu vermeiden.

Auch für Krankenkassen wird es ein wenig leichter: Sie bekommen nämlich Anspruch auf Regress bei Produktmängeln eines Arzneimittels. Versicherte, die zuvor neben all dem Ärger über das mangelhafte Medikament auch noch für das Austauschrezept eine erneute Zuzahlung leisten mussten, werden von letzterem befreit. Gleichzeitig gibt der Gesetzgeber den Krankenkassen den Auftrag, beim Abschluss von Rabattarzneimitteln auch deren Lieferfähigkeit zu berücksichtigen.

Für das E-Rezept, eines der Lieblingsprojekte des Ministers, setzt dieser jetzt auch eine klare Frist: Innerhalb von genau sieben Monaten soll die Apothekerschaft die Voraussetzungen dafür schaffen. Am 20. März 2020 sollte es also losgehen können.

Konkrete Vollmachten für die Abgabe von Arzneimitteln sehen außerdem wie folgt aus: Die Apotheken können diese auch herausgeben, wenn die Verschreibung offensichtlich ausschließlich in Fernbehandlung erfolgte. Bei der Versorgung mit medizinischem Cannabis ist künftig nach erfolgter Genehmigung durch die Krankenkasse kein erneuter Antrag nötig, auch wenn eine geänderte Dosierung oder ein Wechsel der Blütensorte vorliegt. Und wer immer wieder Probleme mit der richtigen Importquote hatte, wird jetzt entlastet: Künftig werden die Vorgaben für Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen Import-Arzneimitteln neu geregelt: Die bisherige 15/15-Preisabstandsgrenze wird durch eine differenzierte Preisabstandsregelung ersetzt. Biotechnologisch hergestellte Arzneimittel und Zytostatika sind allerdings durch einen redaktionellen Fehler ausdrücklich ausgenommen und sollen erst 2022 von der Ausnahmeregelung profitieren. Dazu kündigte das Bundesgesundheitsministerium aber an, dass dieses spezielle „Inkrafttreten“ gesondert geregelt werden soll, womit wohl eine Beschleunigung des Verfahrens gemeint ist.

Weiterhin sollen Biosimilars schneller in die Versorgung kommen. Auch wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Herstellung und Anwendung bestimmter Arzneimittel zu verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier geboten ist. Damit kann das Ministerium eine neue Verordnung zum Verbot der Herstellung und der Anwendung von Frischzellen am Menschen erlassen. Für neuartige Therapien, zum Beispiel Gentherapien, sollen außerdem Maßnahmen der Qualitätssicherung beschlossen werden.

Alexandra Regner,
PTA und Journalistin

Quelle: apotheke adhoc

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