Tabletten, ein Wecker und Hausschuhe liegen nebeneinander.
Eine morgens, eine abends? Zwei zum Mittagessen? Die Dosierung muss ab November auch für Fertigarzneimittel auf dem Rezept stehen. © Vladimir Sukhachev / iStock / Getty Images Plus

AMVV | Retax

NEU: DOSIERUNG AUF FERTIGARZNEIMITTEL-REZEPT

Am 1. November tritt eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft: Auch für Fertigarzneimittel müssen Ärzte nun die Dosierung angeben. Was gilt es zu beachten?

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Bislang musste der Verordner für Rezepturen und Betäubungsmittel zwingend eine Dosierung auf´s Rezept drucken, nächsten Monat gilt dies auch für Fertigarzneimittel – so sieht es der geänderte § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV vor. Alternativ kann die verschreibende Person dem Patienten auch einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanleitung aushändigen, dies muss dann jedoch auf dem Rezept vermerkt werden. Eine weitere Ausnahme ist die Abgabe an den Arzt selbst; hier rät der Apothekerverband Schleswig-Holstein jedoch dazu, einen Vermerk auf dem Rezept zu setzen, um Retaxierungen vorzubeugen.

Testphase
Der Verband rät außerdem dazu, schon im Oktober ein wachsames Auge auf die neue Pflichtangabe zu haben. Um einen reibungslosen Ablauf ab November sicherzustellen, sollen Ärzte bereits jetzt ein Software-Update durchführen. Fällt Ihnen also auf, dass eine Praxis noch keine Dosierungsangaben macht, kann die Apotheke nun noch vorsorglich auf die neuen Anforderungen hinweisen.

Fehlende Angabe ergänzen?
Um Retaxationen zu vermeiden, dürfen einige Angaben bei der Abgabe nachgetragen werden. § 2 Abs. 6 AMVV unterscheidet hier je nach Dringlichkeit, welche Daten erlaubt sind.

Folgendes dürfen Sie ergänzen:
In dringenden Fällen

• Geburtsdatum des Kunden
• Datum der Ausfertigung
• Darreichungsform, sofern die Bezeichnung des Arzneimittels nicht eindeutig ist
• Gebrauchsanweisung bei Rezepturen
• Dosierung
In nicht-dringenden Fällen, sofern die Angabe zweifelsfrei bekannt ist
• Vorname des Arztes
• Telefonnummer der Praxis
• Hinweis auf einen Medikationsplan
• schriftliche Dosierungsanweisung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV

Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin

Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung 

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