Auf vier Stapeln mit Münzen bilden Würfel die Abkürzung "MwSt".
Bei der Mehrwertsteuersenkung kommt es in Abrechnungsfragen auf Details an. © Stadtratte / iStock / Getty Images Plus

Mehrwertsteuer | Abrechnung

MAL KOMMT SIE RUNTER, MAL BLEIBT SIE DRAUF

Mit der Mehrwertsteuersenkung seit dem zweiten Halbjahr 2020 gehen in den meisten Geschäften auch verminderte Preise einher. Doch wie ist das eigentlich mit den Honorierungen in der Apotheke?

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Im Zuge der Corona-Pandemie senkte die Bundesregierung die Mehrwertsteuersätze – 16 statt 19 Prozent beziehungsweise 5 statt 7 Prozent. Allerdings hat das nicht auf alle Bereiche einen Einfluss – bei einigen Honorierungen muss der Umsatzsteuersenkung keine Beachtung geschenkt werden. So zum Beispiel bei der BtM-Gebühr: Trotz Mehrwertsteuersenkung ändert sich da nichts – es bleibt bei 4,26 Euro. Immer, wenn in der Apotheke ein Betäubungsmittel abgegeben wird, kann sie dies in Rechnung stellen, die Umsatzsteuer ist dabei schon eingeschlossen. Diese Summe kann auch bei der Abgabe von Lenalidomid, Thalidomid und Pomalidomid eingesetzt werden.

Von der Steuersenkung ausgeschlossen ist auch die Notdienstgebühr. Die darf in voller Höhe berechnet werden: Also wie bisher in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember (wenn er auf einen Werktag fällt) bis 6 und ab 14 Uhr 2,50 Euro.

Schließlich der Botendienst: Der darf ja endlich mit 5 Euro pro Tag und Patient abgerechnet werden, und zwar seit dem 22. April dieses Jahres. Dazu muss eine Sonder-PZN aufs Rezept (06461110), hinzu kommt Faktor 1 sowie ins Feld „Taxe“ der Betrag „595“. Seit 1. Juli muss da nun „580“ stehen – denn hier greift die Mehrwertsteuersenkung.

Auch die einmalige Botendienstpauschale, die im September endlich ausgezahlt werden soll, fällt unter den gesenkten Steuersatz: Apotheken erhalten nunmehr 290 Euro statt 297,50 Euro. Geklärt ist hier nun auch die Finanzierung: Das Bundesgesundheitsministerium beleiht den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) und den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Anspruch haben Apotheken, die im Zeitraum zwischen dem 22. April und dem 30. September 2020 Humanarzneimittel zulasten der Kasse im Botendienst abgeben und die Leistung dabei unter der oben genannten Sonder-PZN abgerechnet haben.

Bei der Substitutionstherapie wird mit zweierlei Maß gemessen: Sie kann nämlich als Sicht- oder Take-home-Vergabe erfolgen. Bei Mischrezepten kann diese im Rahmen der Therapie oder bei mehreren verordneten Packungen mehrmals in Rechnung gestellt werden. Anders verhält es sich bei Einzeltherapie-Rezepten: Im Fall einer Sichtvergabe nimmt der Patient das Substitut in der Apotheke unter Aufsicht ein. Dabei wird eine Dokumentation erstellt, die mit 4,26 honoriert wird. Auch bei einer (ausschließlichen) Take-home-Verordnung darf die Gebühr nur einmal berechnet werden, da auch nur ein Fall in der BtM-Kartei festgehalten wird. Bei Mischrezepten wiederum (Sichtvergabe und Take-home auf einem einzigen Rezept) kann die Gebühr mehrmals abgerechnet werden. (Mehr zu Corona-Sonderregelungen zur Substitutionstherapie erfahren Sie hier.)

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Alexandra Regner,
PTA und Journalistin

Quelle: apotheke adhoc

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