Ein Sparschwein mit Mundschutz steht auf einem Tisch, daneben liegen Ein-Euro-Münzen. Im Hintergrund macht ein Mann die Abrechnung.
In der Corona-Impfverordnung ist festgehalten, wie die Impfstoffe abgerechnet werden. © AndreyPopov / iStock / Getty Images Plus

Apotheken | Pflichten

JETZT WIRD ABGERECHNET!

Es ist soweit: Die Lieferung der COVID-19-Impfstoffe über Apotheken ist angelaufen. Unklar war bisher noch, wie sich Vergütung und Abrechnung gestalten werden. Die Details wurden im April bekannt gegeben und in der aktualisierten Impfverordnung sind jetzt auch die Pflichten für Apotheken und Großhändler festgehalten.

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Apotheken erhalten 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für jede gelieferte Durchstechflasche. Zusätzlich ist die ABDA damit beauftragt, den tatsächlichen Aufwand bis zum 17. Mai 2021 zu ermitteln und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitzuteilen. Somit ist es möglich, dass die Vergütung noch angepasst wird.

Der Großhandel erhält vom 1. April bis zum 9. Mai eine Vergütung von 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche und 11,55 Euro pro abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche. Danach sinkt die Vergütung auf 6,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Für das mitgelieferte Impfbesteck und -zubehör werden zusätzlich 1,65 zzgl. USt. veranschlagt. Die Vergütung erhält der Großhandel über die Apotheken.

Bis zum 15. Juni will der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) den tatsächlichen Aufwand beurteilen. Das Ergebnis wird dem BMG mitgeteilt.

So funktioniert‘s
Apotheken rechnen die Impfstoffe monatlich und spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer ab:

  • COMIRNATY Konz.z.Herst.e.Inj.-Disp. BioNTECH BUND, 1 St., PZN 17377588
  • COMIRNATY Konz.z.Herst.e.Inj.-Disp. BioNTECH BUND, 195 St., PZN 17377571

Abgerechnet werden Apotheken- und Großhandelsvergütung zusammen. Die Rezepte gehen an das Rechenzentrum. Die ihnen ausgezahlte Großhandelsvergütung leiten Apotheken an den Großhandel weiter. Bis zum 31. Dezember 2024 sind die rechnungsbegründeten Unterlagen unverändert zu speichern beziehungsweise aufzubewahren.

Pflichten der Apotheken
- Abgabe der COVID-19-Impfstoffe auf Bestellung ausschließlich an Vertragsarztpraxen, die die Apotheke bereits mit Praxisbedarf versorgt; Privatärzte und Betriebsärzte dürfen vorerst nicht beliefert werden
- Lieferung des Impfstoffs inklusive erforderlichem Impfzubehör
- Bestellung ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO, das Hauptlieferant der Apotheke ist; ist der Hauptlieferant kein Mitglied des PHAGRO, soll die Bestellung über das Mitgliedsunternehmen des PHAGRO erfolgen, das die Apotheke ansonsten überwiegend beliefert

Sabrina Peeters,
freie Journalistin

Quelle: Deutsches Apothekenportal

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