Bei Nicht-Einhaltung der Lieferverträge, fehlerhafter Bedruckung oder falsch ausgestelltem Rezept droht eine Retaxation. Ist eine fehlende PZN nun auch eine solche Retax-Falle? © ABDA

Neue Regelung | Taxierung

JETZT MUSS AUCH DIE PZN AUFGEFÜHRT SEIN

Seit 1. April dieses Jahres sind Vertragsärzte dazu verpflichtet, zusätzlich die PZN auf ihre kassenärztliche Verordnung zu drucken. Diese Anforderung an die ärztliche Software geht aus dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) hervor.

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Das AVWG gilt seit Mai 2006 und bestimmt neben Maßnahmen zur Senkung der Arzneimittelausgaben durch wirtschaftliche Anreize bei der Arzneimittelverordnung auch, dass elektronische Arzneimittelprogramme (Praxissoftware) einer Zertifizierungspflicht unterliegen. Dies soll nach Angaben des Gesundheitsministeriums dazu dienen, Manipulationen in der Verordnungshäufigkeit eines Arztes durch die pharmazeutischen Hersteller zu verhindern.
Ab sofort müssen niedergelassene Kassenärzte zusätzlich jeweils zu dem Namen des verordnenden Arzneimittels auch die PZN aufdrucken. Laut Rundschreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) solle dies unklaren Verordnungen vorbeugen. In den beliefernden Apotheken würden also hierdurch Unklarheiten beseitigt und auch ärztliche Rückfragen könnten schneller und gezielter durchgeführt werden.

Aber was tun, wenn keine PZN aufgedruckt ist? Muss nun jede Verordnung hinterfragt werden? Erst einmal aufatmen: Laut Landesapothekerverband (LAV) lauert hier keine potenzielle Retax-Gefahr. Da weder in gültigen Lieferverträgen noch in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) eine entsprechende Änderung durchgeführt wurde, ist die Angabe der PZN nur für den Arzt verpflichtend und muss bei Fehlen nicht nachgetragen werden. Anders ist dies aber, wenn sich eine PZN auf dem Rezept befindet, aber nicht zum namentlich verordneten Arzneimittel passt. In diesem Fall liegt eine unklare Verordnung vor. Nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) darf eine unklare Verordnung nicht beliefert werden und bedarf ärztlicher Rücksprache – Neuerung der AVWG hin oder her. Nach Klärung darf das Rezept aber „geheilt“ werden, das bedeutet handschriftlich mit korrekter PZN, Datum und Unterschrift versehen und beliefert werden (nach Angaben einer Sprecherin von DAZ.online). Wie die Kassen diesen Sachverhalt auffassen, ist aktuell noch unklar, daher wird bei sogenannten Hochpreisern empfohlen das Rezept gegebenenfalls ändern zu lassen, um bei einer befürchteten Retaxation auf Nummer Sicher zu gehen. Auch noch eine interessante Möglichkeit: Die PZN ist zwar aufgedruckt, aber der Fertigarzneimittelname fehlt. In diesem Fall muss ebenfalls eine Rücksprache mit dem Arzt erfolgen und die Bezeichnung ergänzt werden, da die Verordnung sonst laut AMVV als nicht vollständig gilt.

Farina Haase,
Apothekerin, Volontärin

Quelle: www.deutsche-apotheker-zeitung.de

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