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HÖCHSTMENGEN BEI BTM

Ist das Betäubungsmittelrezept nicht ordnungsgemäß ausgestellt, kommt es zur Retaxation durch die Krankenkasse. Ein Punkt ist die Überprüfung der verordneten Wirkstoffmenge.

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Paragraf zwei der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung legt fest, wie viel Milligramm eines bestimmten Betäubungsmittels ein Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen verordnen darf. Möchte der Mediziner diese Höchstmengen überschreiten, so kann er dies in begründeten Fällen tun. Er muss das Rezept dann mit dem Buchstaben „A“ kennzeichnen.

Für Zahn- und Tierärzte gelten andere Höchstmengen, sie dürfen auch nicht das ganze Spektrum der verordnungsfähigen Betäubungsmittel verschreiben. Für Zahnärzte gibt es keine Möglichkeit die Höchstmenge zu überschreiten. Dies muss man wissen, die genauen Höchstmengen kann man zum Beispiel in der Rote Liste® nachlesen. Wenn man nicht das Glück hat, mit einem Software-Programm zu arbeiten, das alles automatisch berechnet, muss man eventuell selber zum Taschenrechner greifen, um die verordnete Menge zu berechnen und mit der erlaubten Höchstmenge zu vergleichen.

Beladungsmenge bei Schmerzpflastern Die pro Tablette, Kapsel oder sonstiger abgeteilter Arzneiform enthaltene Menge des Arzneistoffes wird ganz einfach mit der Stückzahl multipliziert. Letztere muss vom Arzt exakt benannt werden, die Angabe „N2“ oder „1OP“ reicht nicht aus. Etwas verwirrender ist es bei Transdermalen Therapeutischen Systemen (TTS). Hier findet man weitere Angaben auf der Packung.

Neben der Beladungsmenge, die die gesamte Wirkstoffmenge pro Pflaster angibt, wird die Freisetzungsrate ausgewiesen. Sie gibt an, wie viel Substanz pro Zeiteinheit vom Pflaster abgegeben wird. Für die Berechnung der Höchstmenge spielt die Freisetzungsrate keine Rolle. Hier werden die Beladungsmenge und die Stückzahl miteinander multipliziert.

Gleiche Menge für Base und Salz Aus Sicht der Chemie nicht ganz nachvollziehbar ist die Regelung hinsichtlich der Salze eines Betäubungsmittels. Paragraf eins der BtMVV bestimmt, dass die Höchstmengen auch für Salze, Hydrate und Molekülverbindungen gilt. Wenn also beispielsweise die Höchstmenge für Morphin 20 000 Milligramm beträgt, dann spielt es keine Rolle, ob das Arzneimit­tel Morphin, Morphinsulfat oder Morphinhydrochlorid enthält. Die erlaubte Menge bleibt immer gleich, sie wird nicht auf die Base heruntergerechnet.

Das „A“ muss drauf Ist die Höchstmenge überschritten, ohne dass der Arzt das gekennzeichnet hat, ist die beste Lösung, das „A“ von ihm nachtragen zu lassen. So kann er seinen Durchschlag ebenfalls ändern. Es gibt auch die Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem Mediziner das A“ selber zu ergänzen. Dann sollten Sie zusätzlich ein Fax an die Praxis schicken, damit Sie einen Nachweis für Ihr Vorgehen haben. 

Den Artikel finden Sie auch in Die PTA IN DER APOTHEKE 12/13 auf Seite 28.

Sabine Bender, Apothekerin / Redaktion

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