Berufspolitik | Nachgefragt
GIBT ES EINEN ANSPRUCH AUF EINE ABFINDUNG? WAS GENAU IST EIN MINIJOB?
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Wann steht mir eine Abfindung zu? Bei einer Kündigung gibt es selbst nach einer sehr langen Betriebszugehörigkeit keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Überhaupt besteht nur in einem Fall ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, nämlich nach § 1a Kündigungsschutzgesetz. Dort ist die Möglichkeit geregelt, dass die Apothekenleitung eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und gleichzeitig der gekündigten PTA eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr für den Fall zusichert, dass sie keine Klage gegen diese Kündigung einreicht.
Wenn die Mitarbeiterin dann wirklich nicht klagt, erhält sie das Geld. In allen anderen Fällen ist die Zahlung einer Abfindung Verhandlungssache. Sie wird häufig dann vereinbart, wenn beide Seiten sich ein langwieriges Verfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung sparen möchten. Das ist bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes häufig der Fall. Wenig Aussicht auf eine Abfindung besteht, wenn die Apotheke geschlossen und deshalb eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird. Das ist ein betrieblicher Grund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, der die Kündigung wirksam macht. Wenn aber nur ein Arbeitsplatz wegfällt oder auch wenn verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe Hintergrund der Kündigung sind, kann gut über eine Zahlung verhandelt werden.
Wie ist der Minijob gesetzlich geregelt? Ein Minijob ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, bei dem das Arbeitsentgelt monatlich 450 Euro nicht übersteigen darf. Die Beschäftigung ist normalerweise steuer- und sozialversicherungsfrei. Man zahlt keine Lohnsteuer und keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur Pflegeversicherung. Arbeitgeber zahlen aber die Pauschalbeträge für die Sozialversicherungen. Anders als oftmals angenommen, ist ein Minijob rentenversicherungspflichtig. Von den 450 Euro gehen derzeit 3,6 Prozent an die Rentenversicherung. Man hat aber die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung befreien zu lassen.
Der Gesetzgeber stellt Arbeitnehmer in Vollzeit und Teilzeit gleich. Man hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage im Jahr bei einer 6-Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch wird auf die Anzahl der Tage, die Sie arbeiten, umgerechnet. Im Krankheitsfall wird man weiterhin bezahlt. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, bis zu sechs Wochen weiterhin Lohn zu zahlen. Allerdings muss man sich ab dem dritten Fehltag eine Bescheinigung vom Arzt ausstellen lassen. In der Regel hat man eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats oder zum 15. eines Monats. Ausgenommen davon ist aber die fristlose Kündigung.
Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 08/2020 auf Seite 49.
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