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Apothekenbetriebsordnung/Rabatt

BGH-URTEIL ZU MEDIKA­MENTEN-REIMPORT

Deutsche Apotheken dürfen grundsätzlich über eine Zusammenarbeit mit euro­päischen Auslandsapotheken Medikamente billiger anbieten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) Ende letzter Woche.

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Auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel dürften inländische Apotheken dabei jedoch keine Rabatte gewähren, betonten die Karlsruher Richter. Der BGH-Wettbewerbssenat entschied über die Klage einer Apotheken-Betreiberin aus dem bayerischen Freilassing, die die europäischen Reimporte der ebenfalls in Freilassing ansässigen Europa-Apotheke angriff. Diese bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen.

Den Kunden verspricht sie dabei einen Rabatt in Höhe von 22 Prozent bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten bot sie einen Rabatt von zehn Prozent an. Im Falle einer Bestellung lässt die Europa-Apotheke die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden.

Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Europa-Apotheke in Freilassing auch pharmazeutisch beraten. Hintergrund des Reimports ist, dass dieselben Medikamente im europäischen Ausland teilweise deutlich billiger sind als in Deutschland.

Gegen diese Praxis der Europa-Apotheke klagte eine Konkurrentin. Das Oberlandesgericht München ließ den Vertrieb der reimportierten Medikamente aber im Oktober 2010 zu. Die Beratung der Kunden bei der Medikamentenabgabe in Freilassing sei gewährleistet, entschied das OLG München.

Der BGH wies nun die Revision der Konkurrentin gegen das OLG-Urteil zurück. Die klagende Apotheken-Betreiberin war der Ansicht, dass die Europa-Apotheke mit ihrem Reimport zur reinen Zwischenhändlerin werde. Das verletze aber die Apothekenbetriebsordnung. Dem trat der BGH entgegen. Für die arzneimittelrechtliche Beurteilung sei maßgebend, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet sei. Diese sei „verpflichtet, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen“ und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten.

Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als der beklagten Apotheke die Gewährung eines Rabatts auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt wurde. (Aktenzeichen: I ZR 211/10 - BGH-Urteil vom 12. Januar 2012) Quelle: dapd/aerzteblatt.de

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