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E-Zigaretten/Liquids

AUCH NIKOTIN-LÖSUNG GILT NICHT ALS MEDIKAMENT

Nikotin-haltige Flüssigkeiten, die in der elektrischen Zigarette verdampfen und inhaliert werden, sind keine Arzneimittel. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Montag.

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Anlass des Verfahrens war die Klage eines Herstellers. In dem unanfechtbaren Beschluss heißt es, die E-Zigarette habe keinen therapeutischen Zweck. Folglich ist es dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, vor dem Verkauf zu warnen mit der Begründung, der Vertrieb ohne arzneimittelrechtliche Zulassung sei illegal .

Der Beschluss ist ein Schlag für NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne), die einen restriktiven Umgang mit der umstrittenen E-Zigarette anstrebt. Sie stuft die Nikotin-haltigen Flüssigkeiten, ebenso wie die Bundesregierung und einige andere Bundesländer, als Arzneimittel ein. Den Handel mit nicht zugelassenen Produkten hatte sie in einer Pressemitteilung und einem Erlass Ende 2011 für strafbar erklärt. Ein Hersteller hatte der Ministerin dies per einstweiliger Verfügung untersagen lassen wollen, war aber zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Nun gab das OVG dem Unternehmen recht.

Ein Ministeriumssprecher erklärte unmittelbar nach Bekanntwerden des Beschlusses in Düsseldorf: «Nach erster Durchsicht ist uns weder ein Widerruf noch eine Richtigstellung zu bisher vorgenommenen Aussagen auferlegt worden.» Wie das Ministerium auf die Entscheidung insgesamt reagieren werde, sei noch nicht entschieden.

OVG-Sprecher Ulrich Lau sagte, die Entscheidung gelte formal nur für die beiden Verfahrensbeteiligten. Es sei aber gut denkbar, dass sich andere Landesgesundheitsministerien und Behörden diese Rechtsauffassung zu eigen machten. Tatsächlich besteht bei der rechtlichen Bewertung der E-Zigarette große Unsicherheit und Uneinheitlichkeit. In einigen Bundesländern sind Nikotin-haltige Liquids verboten, in anderen nicht. Dem NRW-Ministerium ist es aber auch künftig erlaubt, vor den Gesundheitsrisiken der E-Zigarette zu warnen, wie Lau klarstellte. Das dürfe nur nicht weiter mit der Begründung geschehen, dass es sich um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handele. Diese Äußerungen wirkten wie ein Verbot.

Die Nikotin-haltigen Flüssigkeiten fallen laut OVG nicht unter das Arzneimittelgesetz, weil «nicht die Entwöhnung vom Nikotin-Konsum oder die Linderung einer Nikotin-Abhängigkeit im Vordergrund» stehe. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handele, gebe es in diesem Fall keine höhere Instanz als das OVG, erläuterte der Gerichtssprecher. Die Entscheidung sei sofort bindend für das unterlegene Land NRW. Quelle: dpa/pharmazeutische-zeitung.de

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