Recht/Apothekenleitung
APOTHEKERVERTRETUNGEN: FREIBERUFLER ERLAUBT
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Das Urteil des Berufsgericht München, das Ende März entschieden hatte, dass Apothekenleiter nicht auf freiberuflicher Basis von Apothekern vertreten werden dürfen, wurde aufgehoben. Eine Apothekerin aus Seefeld am Ammersee hatte auf einer Homepage „Vertretungstätigkeit auf selbständiger Basis“ angeboten. Die Bayerische Landesapothekerkammer hatte daraufhin die Apothekerin mehrfach aufgefordert, das Angebot auf Angestelltenbasis zu ändern.
Zur Frage, inwieweit Vertretungen auf Honorarbasis erlaubt sind, soll es in der Begründung Anhaltspunkte geben. Die Bayerischen Apothekerkammer hatte gegen die Apothekerin geklagt, da sie auf einer Homepage Apothekervertretungen auf selbstständiger Basis beworben hatte. Aus Sicht der Richter reicht es nicht aus, eine Apothekerin allein deshalb zu verurteilen, weil sie für die Apothekervertretung geworben hat.
Damals hatten die Richter eine Verstoß gegen die Berufsordnung und das Apothekengesetz gesehen. Dem Gericht zufolge ist der Apothekeninhaber zur persönlichen Leitung verpflichtet. Die Apothekerin wurde zu einer Geldbuße von 3000 Euro verurteilt.
Es müsse, so das Oberlandesgericht , vielmehr auch nachgewiesen werden, dass auch tatsächlich Vertretungen auf Honorarbasis stattgefunden haben. Dazu müssten Angaben zur Zeit und Ort vorgelegt werden. Dies habe die Kammer in ihrem Eröffnungsbeschluss allerdings nicht abgebildet.
Inwieweit die Kammer weitere rechtliche Schritte einleiten wird, ist derzeit nicht klar. Zunächst müsse die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden, hieß es aus der Geschäftsstelle in München. Das OLG will in der Urteilsbegründung auf die Frage eingehen, inwieweit Apotheker auf Honorarbasis Apothekenleiter vertreten dürfen. Keine Antwort wird es dem OLG zufolge auf die Frage geben, inwieweit sich Apothekenleiter von Freiberuflern vertreten lassen dürfen. Quelle: apotheke-adhoc.de