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Ladenschlussgesetz/Ladenöffnungszeiten

APOTHEKENÖFFNUNG: SONNTAGS NIE?

Frühlingssonne, Ostermärkte, Urlaubsstimung: Die Feiertage locken zahlreiche Menschen auf die Straßen und viele Händler wittern ein Geschäft. Auch für Apotheker könnte sich so mancher Sonntag durchaus lohnen.

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Doch in den meisten Bundesländern dürfen die Apotheken nicht öffnen, wann und wie sie wollen – Berlin, Hamburg und Niedersachsen bilden die Ausnahme. Auch bei Produkten, die Apotheken außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten abgeben dürfen, gibt es Unterschiede.

In der Apothekenbetriebsordnung ist geregelt, dass Apotheken „zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet“ sind. Von dieser Pflicht sind sie zwischen 18.30 und 8 Uhr befreit, außerdem sonnabends, Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Nur notdiensthabende Apotheken müssen zu diesen Zeiten geöffnet sein.Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass Apotheken rund um die Uhr für ihre Kunden da sein dürfen. Denn neben der ApBetrO stehen die Ladenöffnungsgesetze der Länder.

In den meisten Bundesländern ist dort festgeschrieben, dass die zuständigen Behörden – meist die Apothekerkammern – einen Notdienstplan erstellen müssen. Apotheken, die keinen Notdienst leisten, müssen an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein.

Anders ist es in den Metropolen Berlin und Hamburg sowie in Niedersachsen: Dort dürfen Apotheken auch nachts, sonnabends, an Sonn- und Feiertagen sowie am Heiligabend unbeschränkt geöffnet sein. In Niedersachsen gibt es diese Regelung seit 2007, in Hamburg und Berlin seit 2006. Gebrauch machen von der Freiheit jedoch nur wenige Apotheken, meist sind es die im oder am Bahnhof.

Und auch für die sogenannten „Bahnhofsapotheken“ gibt es unterschiedliche Länder-Regelungen: In Bayern und Bremen zum Beispiel müssen sich auch solche Apotheken an die üblichen Öffnungszeiten halten. In Baden-Württemberg sind Bahnhofsapotheken zwar vom Ladenöffnungsgesetz ausgenommen, dürfen aber außerhalb der üblichen Öffnungszeiten nur Reisemedizin abgeben.

Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt es auch beim Sortiment, das außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten verkauft werden darf: In Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen alle Arzneimittel und apothekenüblichen Waren abgegeben werden. In den übrigen Ländern dürfen Apotheker an Sonn- und Feiertagen hingegen nur „Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege-, Säuglingsnährmittel, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmittel“ verkaufen – also etwa keine Kosmetik oder Sonnenschutz.

Bundesweit gilt dann allerdin wieder, dass anlässlich von Märkten, Festen oder anderen Veranstaltungen Geschäfte – also auch Apotheken – in Ausnahmefällen auch am Sonntag öffnen können. Die Entscheidung über solche verkaufsoffenen Sonntage treffen die zuständigen Landesbehörden. Quelle: apotheke-adhoc.de

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