eine PTA berät einen Kunden zur Einnahme seines Arzneimittels
Persönliche Beratung ist die Stärke der Apotheke vor Ort. © Halfpoint / iStock / Getty Images Plus

Apotheke vor Ort | Bundesregierung

ÄNDERUNG DER APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG AB SOFORT GÜLTIG

Am 22.10.2019 traten die geplanten Änderungen zur Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in Kraft. Für den Apothekenalltag bedeutet das sowohl kleinere als auch größere Änderungen.

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„Wir halten, was wir versprechen. Fachkompetenz und Einsatz müssen sich lohnen. Deshalb erhöhen wir zum 01.01.2020 die Zuschläge für Apotheken-Notdienste sowie für die Abgabe von Betäubungsmitteln und besonders dokumentationsaufwendigen Arzneimitteln. Apotheken in strukturschwachen oder ländlichen Gebieten haben öfter Notdienst als Apotheken im Stadtzentrum. Das wollen wir besser honorieren. Denn die Apotheke vor Ort ist ein Stück Heimat“, kommentiert Gesundheitsminister Jens Spahn das Inkrafttreten der Apothekenbetriebsordnungsänderung. Diese Änderungen sind Teil seines Apotheken-Stärkungsgesetzes, das ursprünglich als zusammenhängendes Maßnahmenpaket geplant war.

Es soll also mehr Geld geben, der Notdienstzuschlag wird von 16 auf 21 Cent erhöht, dokumentationsaufwändige Arzneimittel wie BtM werden mit einem erhöhten Abschlag (4,26 Euro) vergütet. Diese Änderungen bringen eine Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung mit sich, die ab 1. Januar gelten soll.

Ab sofort ist ein Botendienst auch kein Einzelfall mehr – auf Kundenwunsch können Auslieferungen jetzt auch regulär stattfinden und das ohne Versanderlaubnis. Vorausgesetzt, es findet eine Beratung statt. Der Versand per Post ist demnach ausgeschlossen, er muss durch einen Boten der Apotheke erfolgen. Und zwar bei allen Arzneimitteln, nicht nur bei verschreibungspflichtigen wie es zuvor geregelt war. Dabei muss es sich um pharmazeutisches Personal handeln, sofern vor der Lieferung noch keine Beratung stattgefunden hat oder das Rezept zuvor noch nicht in der Apotheke vorgelegt wurde. Der Einsatz pharmazeutischen Personals als Boten kann entfallen, wenn eine telefonische Beratung angeboten wird. Dieser Passus ist bezüglich des Betriebs von Rezeptsammelstellen wichtig, sonst könnten die Rezepte entweder gar nicht oder nur durch pharmazeutisches Personal beliefert werden – eine impraktikable Lösung gerade in ländlichen Regionen. Auch in Hinblick auf die Einführung des eRezeptes bleiben vor-Ort-Apotheken so eher wettbewerbsfähig gegenüber den Versandapotheken als es ohne die Option telefonischer Beratung der Fall wäre.

Bei kühlpflichtigen Arzneimitteln muss sich die Apotheke verpflichten, die Kühlkette während des Transportes bis zur Abgabe an den Empfänger einzuhalten. Was für viele Apotheken bereits selbstverständlich ist, muss jetzt allerdings per Gesetz nachgewiesen werden. Wörtlich heißt es in der Änderung: „Die Einhaltung muss bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, soweit erforderlich, durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden.“ Das wird zur Folge haben, dass Apotheken künftig Temperaturlogger einsetzen müssen, sollten sie kühlpflichtige Arzneimittel per Botendienst zustellen wollen.

Was vielleicht ebenfalls bereits praktiziert, aber nun in der Gesetzesänderung rechtlich abgesichert wurde, ist die Erweiterung der Aut-idem-Regelung auf Privatversicherte, Beihilfeempfänger und weitere Selbstzahler. Soweit die gängigen Regelungen eingehalten werden (ein Anwendungsgebiet muss übereinstimmen, die Darreichungsform austauschbar sein und der verordnende Arzt die Substitution nicht ausgeschlossen haben) und der Selbstzahler einverstanden ist, darf ein Aut-idem-Austausch stattfinden.

Ein abschließender, eher kleiner Änderungspunkt betrifft die Kennzeichnung von Rezepturen in der Apotheke: Die Angabe des Verfalldatums darf künftig mit „verw. bis“ abgekürzt werden. Dadurch kann in der täglich anfallenden Arbeit im Labor natürlich viel Zeit eingespart werden…

Farina Haase,
Apothekerin/Redaktion

Quellen:

www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/aenderungsverordnung-apbetro-ampreisv.html


https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s1450.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s1450.pdf%27%5D__1571745389596
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