Im Vordergrund stehen ein Tischkalender und ein Wecker, im Hintergrund sitzt jemand an Unterlagen, hat einen Taschenrechner vor sich liegen und tippt am Smartphone.
Für die Berechnung von Feiertagen im Arbeitszeitkonto gibt es gesetzliche Vorgaben. © Doucefleur / iStock / Getty Images Plus

Arbeitsrecht | Stundenkonto

WIE TRÄGT MAN FEIERTAGE INS ZEITKONTO EIN?

Je nach Bundesland stehen im Dezember und Januar verschiedene Feiertage an. Im Arbeitsplan der meisten PTA stehen nicht an jedem Tag gleich viele Stunden. Wie verrechnet man die freien Tage also richtig?

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Am 1. November ist Allerheiligen, am 25. und 26. Dezember Weihnachten, dann kommen Neujahr und am 6. Januar Heilige Drei Könige. Viele Apothekenmitarbeiter arbeiten an einem Wochentag mehr, an anderen weniger. Manche Apotheken arbeiten mit der sogenannten 1/5- oder 1/6-Regel, bei der für einen Arbeitstag die Wochenarbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt wird und für einen Feiertag dieser Durchschnittswert geteilt wird – so profitieren auch Kolleg*innen, die an einem Feiertag ohnehin frei gehabt hätten. Andererseits können so Minusstunden entstehen. Andere Apotheken schreiben exakt die Stundenzahl gut, die an einem regulären Arbeitstag hätten gearbeitet werden müssen. Wie sieht die Gesetzeslage aus?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§2) schreibt dazu Folgendes vor:

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Das heißt, dass man für einen Feiertag (übrigens auch für einen Krankheitstag) genau die Stundenzahl ins Zeitkonto einträgt, die auf dem Arbeitsplan stehen. Minusstunden dürfen nicht entstehen. So rät es auch die Apothekengewerkschaft ADEXA.

Im konkreten Fall:
Eine Beispiel-PTA arbeitet 40 Stunden pro Woche, davon jeweils 10 montags bis mittwochs, 5 donnerstags und jeden zweiten Samstag 10. Das entspricht einer durchschnittlichen Tagesarbeitszeit von 8 Stunden. Nach der 1/5-Regel dürfte sie sich für einen Feiertag also 8 Stunden gutschreiben. Fällt der Feiertag auf einen Donnerstag, Freitag oder freien Samstag, hätte sie Glück gehabt. An einem Montag, Dienstag Mittwoch oder Arbeitssamstag müsste sie sich jedoch zwei Minusstunden eintragen. Das ist nicht erlaubt. Sie schreibt sich also exakt die Stunden auf, die sie an dem Tag hätte arbeiten müssen.

Diese Regelungen gelten für Festangestellte mit Arbeitszeitkonto.

Weitere rechtliche Fragen beantworten Expertinnen für Sie in unserer Rubrik „Nachgefragt“. 

Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin

Quellen:

www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__2.html


www.adexa-online.de/aktuelles/detailansicht/news/adexa-rechtstipp-feiertage-im-herbst-und-winter/


www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeitszeitkonto-rechtliche-vorgaben-fuer-arbeitgeber_76_445170.html

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