Die Pandemie sorgt für Verunsicherungen, auch in Sachen Arbeitsrecht. Was rät die ADEXA? © Valerii Evlakhov / iStock / Getty Images Plus

Arbeitsrecht | Pandemie

WAS TUN BEI EINER CORONA-INFEKTION IM TEAM?

Corona und kein Ende in Sicht – wie gehen die Apothekenbesatzungen damit um? Was muss der Chef während der Pandemie beachten? Und ab wann sollte eigentlich getestet werden?

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Gefährdungsbeurteilung heißt das Wort der Stunde; für jedes Teammitglied und jeden Arbeitsplatz muss eine solche vorliegen. Schwangere und Stillende gehören dabei zu den besonders wichtigen Risikogruppen. Sie sollten ihre Schwangerschaft unverzüglich mitteilen. Hier stellt sich dann sogar die Frage nach einem Beschäftigungsverbot durch die Apothekenleitung – denn SARS-CoV-2 wird nach § 2 Biostoffverordnung als Biostoff der Risikogruppe 2 eingestuft. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot kann aber auch dann erfolgen, wenn es gesundheitliche Risiken gibt, die nichts mit der Gefährdung durch das Virus zu tun haben.

Apropos Risikogruppen: Wenn Teammitglieder dazugehören, muss der Chef oder die Chefin dies ebenfalls berücksichtigen, sofern sie davon Kenntnis hat. Die Zahl der Kontakte mit Kunden und Teammitgliedern sollte in diesem Fall weitgehend minimiert werden. Ältere Teammitglieder, deren Risiko für schwere Verläufe erhöht ist, sollten das Gespräch mit der Apothekenleitung suchen, um Möglichkeiten für eine risikoarme Arbeit auszuloten (zum Beispiel Rezeptur oder Labor statt HV). Erst wenn dieses Gespräch zu keinem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis führt, wäre auch hier der Hausarzt der richtige Ansprechpartner. Ein Fortbleiben von der Arbeit ohne ärztliches Attest – das muss ausdrücklich gesagt werden –, weil man das persönliche Risiko als zu hoch einschätzt, ist hingegen ein Abmahnungsgrund!

Aktuell wird das Arbeiten in getrennten Teams wieder dringlicher, damit im Fall einer Quarantäne oder Infektion die Apotheke nicht komplett dicht machen muss. Für die Arbeitszeiten gilt folgendes: Im Rahmen eines tariflichen Jahresarbeitszeitkontos dürfen auch niedrigere Stundenzahlen angeordnet werden. Bei 40 Stunden sind das mindestens 29 Wochenstunden und höchstens 48 Stunden. Bei einer Teilzeitstelle können zwischen 75 und 130 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit abgerufen werden. Etwaige Minusstunden müssten dann bis zum 31. Dezember ausgeglichen werden (oder spätestens im ersten Quartal 2021) – ansonsten verfallen die Minusstunden. Ein finanzieller Ausgleich ist nicht möglich, denn diese entspräche de facto einer Gehaltskürzung! Anders bei Plusstunden, für die beide Seiten einvernehmlich eine Auszahlung vereinbaren können. Sind allerdings feste Arbeitszeiten ohne Arbeitszeitkonto vereinbart, sind keine Minusstunden möglich. Der Chef muss die Stunden anbieten und auch bezahlen – allerdings darf das Abbummeln von Überstunden angeordnet werden.

Und was passiert, wenn ein Teammitglied positiv getestet wurde? Im Regelfall ist es natürlich schon vor der Testung bei den ersten Symptomen in häuslicher Quarantäne. Die Apothekenleitung muss nun umgehend mit dem Gesundheitsamt das weitere Vorgehen für die anderen Teammitglieder klären.

  • Jeder, der mit der positiv getesteten Kollegin im Infektionszeitraum eng zusammengearbeitet hat, sollte sich in häusliche Quarantäne begeben, sofern nicht andere Anweisungen des Gesundheitsamtes vorliegen.
  • Für alle anderen Teammitglieder sind in dieser Situation Antigen-Schnelltests anzuraten. Denn als Anlaufstelle für Kunden und Risikogruppen hat die Apotheke ein besonders hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Weitere rechtliche Fragen beantworten Expertinnen für Sie in unserer Rubrik „Nachgefragt“.

Alexandra Regner,
PTA und Medizinjournalistin

Quelle: Adexa

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