Haltbarkeitsangabe/Arzneimittelgesetz
VERFALLDATUM KEINE "EMPFEHLUNG"
Seite 1/1 1 Minute
Dennoch wird das Verfalldatum immer wieder öffentlich verharmlost. Ein aktuelles Beispiel ist ein Bericht eines Fernsehsenders, dessen Informationssendung in dieser Woche fälschlicherweise dazu riet, „Verfalldaten als Empfehlung zu betrachten“ und nur bei äußerlich erkennbaren Qualitätsmängeln, wie zerbröckelten Tabletten, auf die Einnahme verfallener Arzneimittel zu verzichten.
Apotheker Prof. Dr. Theo Dingermann, Mitglied der Chefredaktion der Pharmazeutischen Zeitung, kritisiert dies scharf: „Eine Haltbarkeitsangabe zu einem Arzneimittel ist keineswegs eine Kennzeichnung, die auf eine Verpackung aufgedruckt wurde, weil dort noch Platz war. Im Gegenteil: Diese Angabe ist Teil der Zulassung des Arzneimittels, und sie basiert auf umfangreichen experimentellen Daten.“
Die Relevanz und Verbindlichkeit dieser Angabe ist daran erkennbar, dass nach dem Arzneimittelgesetz ein Arzneimittel die Verkehrsfähigkeit unter anderem dann verliert, wenn das Verfalldatum überschritten ist. „Ein Geschäftsmodell, wie es unter dem Label ‚Nobody is perfect‘ für Designer erlaubt ist, ist bei Arzneimitteln aus gutem Grund nicht möglich. Zweite Wahl-Arzneimittel gibt es nicht und darf es auch nicht geben! Wenn ein von den Medien stark nachgefragter Arzneimittelexperte die Relevanz des Haltbarkeitsdatums relativiert, wird dies von vielen Menschen so verstanden, dass man diese Angabe tatsächlich auch ignorieren kann. Aus pharmazeutischer Sicht ist dies völlig inakzeptabel und aus rechtlicher Sicht derzeit auch nicht haltbar“, so Dingermann. Quelle: abda.de