Thalidomid
T-REZEPTE: WAS BEACHTEN?
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Damit es nicht unnötig zu Retaxierungen kommt weisen wir noch mal auf einige Besonderheiten der T-Rezepte hin. Bei der Einlösung eines T-Rezeptes müssen Apotheker und PTA darauf achten, dass folgende Angaben auf dem T-Rezept enthalten sind:
- Name und Geburtsdatum des Patienten
- Datum der Ausfertigung (§ 2 Abs. 1 und § 3 a Abs. 4 AMVV)
- Bestätigung durch Ankreuzen: alle Sicherheitsbestimmungen werden eingehalten und dem Patienten wurde das medizinische Informationsmaterial ausgehändigt (§ 3a Abs. 2 AMVV)
- Bestätigung durch Ankreuzen: "In-Label" oder "Off-Label" (§ 3a Abs. 2 AMVV)
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes inklusive der Stärke, der Darreichungsform und der Menge, bzw. bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie die Gebrauchsanweisung (§ 2 Abs. 1 und § 3a Abs. 3 AMVV)
- Name und Bezeichnung der verschreibenden ärztlichen Person (§ 2 Abs. 1 AMVV)
- die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden ärztlichen Person (§ 2 Abs. 1 AMVV)
(Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)
Insbesondere bei Prüfung der verschreibenden Person gilt es zu beachten, dass die T-Rezepte personengebunden sind. Die T-Rezepte werden von dem Arzt persönlich beim BfArM angefordert und werden personenbezogen ausgegeben, § 3a Abs. 5 Arzneimittelverschreibungsverordnung. Insbesondere dürfen in Gemeinschaftspraxen und Krankenhäusern die Rezepte nicht unter den verschiedenen Ärzten ausgetauscht werden, ebenso wenig dürfen Ärzte, die nicht im T-Register registriert sind, T-Rezepte unterschreiben. Dies gilt auch im Vertretungsfall.
Seit dem 15.09.2011 werden neue T-Rezepte vom BfArM ausgehändigt. Auf diesen darf nur noch eine Verordnung enthalten sein, anstatt wie bisher bis zu drei Verordnungen. Die vor dem 15.09.2011 ausgehändigten T-Rezepte behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit und auf diesen dürfen nach wie vor bis zu drei Verordnungen enthalten sein.
In der Apotheke wird das T-Rezept (Teil I und Teil II) gemäß § 17 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung ausgefüllt. Das BfArM bittet zusätzlich um den Aufdruck des Apothekenstempels auf der Rückseite der Durchschrift (Teil II). In der Apotheke muss die Dokumentation nach § 17 Abs. 6 b Apothekenbetriebsordnung erfolgen. Die Aufbewahrung der Dokumentation ist nicht gesondert geregelt, es empfiehlt sich eine Aufbewahrung entsprechend den Vorgaben nach § 22 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfallsdatum aber nicht weniger als 5 Jahre). Die Durchschriften des T-Rezeptes (Teil II) werden vierteljährlich an das BfArM übermittelt. Quelle: Landesapothekerkammer Hessen