Berufspolitik | Nachgefragt
SIND VOR- UND NACHARBEITEN KEINE ARBEITSZEITEN? WAS IST EINE BETRIEBSBEDINGTE KÜNDIGUNG?
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Diese Frage zu entsprechenden Forderungen des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin wird in der ADEXA-Rechtsberatung ziemlich häufig gestellt. Grundsätzlich handelt es sich bei Tätigkeiten wie dem Kassenabschluss oder dem Herausstellen und dem Hereinräumen von Aufstellern um reguläre Arbeitszeit, auch wenn diese Arbeitsleistungen außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheken erbracht werden. Apothekenleitungen neigen aber gern dazu, die Arbeitszeiten mit den Apothekenöffnungszeiten gleichzusetzen. Die vor- und nachbereitenden Tätigkeiten von 10 bis 15 Minuten oder auch einer halben Stunde drohen dann unter den Tisch zu fallen.
Für PTA, die nicht tarifgebunden sind, kann eine entsprechende Klausel sogar im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Hier sollte man unbedingt nachverhandeln. Denn solche Viertelstündchen summieren sich über Wochen und Monate zu beträchtlichen unbezahlten Stundenkontingenten. Wer als ADEXA-Mitglied oder durch Verweis auf den BRTV oder RTV Nordrhein im Arbeitsvertrag tarifgebunden ist, hat hier mehr Transparenz und Sicherheit beim Thema Arbeitszeiten – und Anspruch darauf, durch solche Überstunden nicht unter das vereinbarte Tarifgehalt zu rutschen.
Eine betriebsbedingte Kündigung kommt beispielsweise in Fällen zum Tragen, bei denen Apotheken oder deren Filialen aufgrund einer Betriebsaufgabe geschlossen werden oder der Apotheker die Apotheke personell umstrukturiert. Eine betriebsbedingte Kündigung muss aber nicht in jedem Fall hingenommen werden. Der Arbeitgeber muss zunächst darlegen, dass diese notwendig im Sinne des Betriebs ist. Außerdem müssen die betrieblichen Gründe dringend sein. Für die Wirksamkeit der Kündigung besteht die Rechtsprechung auf dem Vorliegen folgender vier Gründe: Es müssen betriebliche Grundlagen gegeben sein, die den personellen Bedarf verringern.
Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung, beispielsweise in einer anderen Filiale, darf nicht gegeben sein. Neben der Durchführung der korrekten Sozialauswahl muss der Arbeitgeber zudem seine Interessen an der Beendigung gegenüber denen seines Arbeitgebers, dem natürlich an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gelegen sein wird, abwägen und zu dem Schluss kommen, dass seine Interessen überwiegen. Erst wenn diese vier Voraussetzungen erfüllt sind, ist die betriebsbedingte Kündigung auch solcher Mitarbeiter wirksam, die sonst durch das Kündigungsschutzgesetz abgesichert wären.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 11/19 auf Seite 124.
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