Er soll alles vereinfachen, der neue Rahmenvertrag, der jetzt seit einem halben Jahr gilt. Nun wurden ein paar unklare Fälle nachjustiert. © simpson33 / iStock / Getty Images Plus

Änderungsvereinbarung | Paralleloriginale und Ersatzverordnungen

NEUES VOM RAHMENVERTRAG

Der neue Rahmenvertrag vom Juli 2019 macht die Abgabe von Medikamenten auf Rezept entweder einfacher oder komplizierter – das ist Ansichtssache. Nun wurde nachjustiert.

Seite 1/1 2 Minuten

Seite 1/1 2 Minuten

Es war ein kleiner Fehler im System: Parallel vertriebene Originale wurden vom neuen Rahmenvertrag den Generika zugeordnet, obwohl es gar keine waren, da ja noch Patentschutz bestand. Blieb nur der Reimport, aber der wurde wiederum für die Importquote nicht berücksichtigt. Neu gibt es jetzt also den Punkt: „Mehrfachvertrieb und Parallelarzneimittel“. Das betrifft beispielsweise die vielfach abgegebenen Antidiabetika Januvia/Xelevia, Janumet/Velmetia, Galvus/Jalra, Eucreas/Icandra und Vocado/Sevikar. Die Abgabe von Foster/Kantos und Daivobet/Xamio wird ebenfalls neu reglementiert. Wörtlich heißt es in der Änderungsvereinbarung: „Ein Mehrfachvertrieb liegt dann vor, wenn ein patentgeschützter Wirkstoff durch einen oder mehrere pharmazeutische Unternehmer unter verschiedenen Handelsnamen vertrieben wird, ohne dass diese Arzneimittel die Voraussetzungen für eine Klassifikation als Importarzneimittel erfüllen“.

Liegt also ein Rabattvertrag vor, hat der wie gewohnt Vorrang.Liegt keiner vor oder ist das Rabatt-Arzneimittel nicht lieferbar, ist nur das preisgünstigste der Parallelarzneimittel oder ein Importarzneimittel zum verordneten abgabefähig. Und natürlich darf es nicht teurer sein als das Parallelpräparat. Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot folgt den gesetzlichen Rabatten.

Manche Apotheken tun es bereits zur Sicherheit, jetzt wird es Pflicht: Ist ein Medikament über den Großhandel nicht lieferbar, muss die Apotheke es mit zwei Verfügbarkeitsanfragen dokumentieren (auch bei nur einem Lieferanten müssen es zwei sein). Ist ein Arzneimittel nur im Direktbezug erhältlich, aber nicht lieferbar, muss die Apotheke dies ab sofort ebenfalls über eine einmalige Anfrage beim pharmazeutischen Unternehmer nachweisen. Nur die Uhrzeit muss nicht auf dem Beleg stehen, Apotheken-IK, PZN und Name des Unternehmens aber schon. Auch unwirtschaftliche Importe müssen belegt werden, die im Übrigen nicht mehr kosten dürfen als das verordnete.

Und auch das wird jetzt Pflicht: Stehen aufzahlungsbefreite Arzneimittel zur Verfügung, sollten diese bevorzugt abgegeben werden. Aus all den Neuerungen wird das erreichte Einsparziel der Apotheke errechnet – bleibt es unter dem Limit, wird es fürs nächste Quartal gutgeschrieben. Steigt es darüber, wird es von der Rechnungsforderung für den letzten Abrechnungsmonat des Kalenderquartals abgezogen.

Und noch ein Tool wird den Apotheken an die Hand gegeben: Werden Arzneimittel zurückgerufen, können Ärzte Ersatzverordnungen ausstellen. Diese sind im Personalienfeld mit einer Ziffer zu kennzeichnen und müssen eine Sonderkennzeichnung aufweisen. Auf diesem Dokument darf dann nur das ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Eine Zuzahlung wird nicht fällig, denn: „Liegt eine Ersatzverordnung vor, hat die Apotheke das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei und auf dem Arzneiverordnungsblatt das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen“.

Alle Neuerungen sollen am 1. Juli geprüft und gegebenenfalls neu vereinbart werden.

Alexandra Regner,
PTA und Journalistin

Quelle: Apotheke adhoc

×