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Rabatt-Verträge

NEUE RABATTARZNEIMITTEL FÜR MILLIONEN PATIENTEN

Bei vielen Krankenkassen treten zu Beginn des Jahres 2013 neue Rabattverträge in Kraft. Millionen GKV-Patienten müssen sich daher beim Rezept-Einlösen auf neue Arzneimittel einstellen.

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Darauf macht der Deutsche Apothekerverband aufmerksam. Da die Rabattverträge kassenspezifisch sind, betrifft die Umstellung der Medikation nur deren jeweilige Versicherte. In ihrer Apotheke können sich alle Patienten schnell und kompetent informieren.

„Bei den Rabattarzneimitteln müssen Millionen Patienten im Laufe der Jahre immer wieder umgestellt werden“, sagt DAV-Vorsitzender Fritz Becker. „Gerade bei chronisch kranken Menschen, die ihre Medikamente genau kennen, führt das zur Verunsicherung. Nur mit pharmazeutischer Kompetenz und großem persönlichen Engagement gelingt es den Apothekern, das Vertrauen der Patienten in ihre Medikation wieder herzustellen. Die Patienteninteressen müssen immer, etwa bei der Lieferfähigkeit, absolute Priorität haben.“

Seit 1. Januar 2013 gelten folgende Rabattverträge: Die IKK Classic (2,6 Millionen Mitglieder laut eigenen Angaben) hat Zuschläge über etwa 150 Wirkstoffe erteilt. Für rund 80 (Betriebs-) Krankenkassen mit mehr als 8 Millionen Versicherten (eigene Angaben) wurden Verträge über mehr als 40 Wirkstoffe abgeschlossen. Rabattverträge mit mehr als 20 Wirkstoffen hat der AOK-Verbund (24 Millionen Versicherte laut eigenen Angaben) geschlossen.

Zum 1. Februar 2013 werden mehr als 40 Betriebs- und Innungskrankenkassen ihre rund 8 Millionen Versicherte (eigene Angaben) mit neuen Rabattarzneimitteln für mehr als 150 Wirkstoffe versorgen. Ebenfalls zum 1. Februar hat die Techniker Krankenkasse (8,2 Millionen Versicherte laut eigenen Angaben) Rabattverträge für mehr als 20 Wirkstoffe abgeschlossen. Die Rabattverträge haben üblicherweise eine Laufzeit von 2 Jahren.

Zum Hintergrund: Bei einem Rabattvertrag sagt ein Pharmahersteller einer Krankenkasse zu, einen Rabatt auf den bundeseinheitlichen Apothekenverkaufspreis zu gewähren. Verschreibt ein Arzt einen Wirkstoff oder erlaubt den Austausch, ist die Apotheke verpflichtet, das von der jeweiligen Kasse vorgesehene Rabattarzneimittel abzugeben – bei gleichem Wirkstoff, gleicher Wirkstärke, gleicher oder als austauschbar festgesetzter Darreichungsform, identischer Packungsgröße und Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet. Quelle: abda.de

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