Berufspolitik | Nachgefragt
MÜSSEN PTA FÜR FEHLBETRÄGE HAFTEN? WAS DARF MAN ZUHAUSE ERZÄHLEN?
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Wie weit geht das Betriebsgeheimnis? Bei der unbefugten „Verletzung von Privatgeheimnissen“ nennt das Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) neben Apothekern auch weitere Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung, also auch PTA. Bei einem Verstoß sind Geld- oder sogar Gefängnisstrafen vorgesehen. PTA steht aber frei, eine Medikation bei Bedarf im Team zu diskutieren und bei Ärzten Rücksprache zu halten. Gegenüber Dritten wie Freunden oder Verwandten müssen sie Stillschweigen bewahren. Auch bei Familienangehörigen des Patienten unterliegen sie der Schweigepflicht, soweit keine entsprechende Vollmacht vorliegt.
Ausnahmen gelten beim „rechtfertigenden Notstand“ (§ 34 StGB), um Gefahren abzuwenden. Und von einer stillschweigenden oder mutmaßlichen Einwilligung ist auszugehen, wenn eine Kundin im HV zusammenbricht und der Notarzt wissen möchte, welche Medikation zuvor abgegeben wurde. Daneben sind die Geschäftsgeheimnisse der Apotheke geschützt, das heißt alle nicht frei zugänglichen Informationen wie Großhandelsrabatte, Kundenzahlen, Umsatz und Gewinn oder Marketingkonzepte. Und beim Gehalt? Manche Arbeitgeber verankern im Arbeitsvertrag dazu Verschwiegenheitserklärungen. Bei arbeitsrechtlichen Fragen zum eigenen Gehalt besteht aber keine Schweigepflicht gegenüber der ADEXA-Rechtsabteilung oder dem eigenen Rechtsanwalt.
Wer haftet, wenn die Kasse nicht stimmt? Wenn zum Feierabend hin ein Fehlbetrag in der Kasse festgestellt wird, stellt sich die Frage, wer für diesen Fehlbestand einzustehen hat. Theoretisch kann der Arbeitgeber den dafür verantwortlichen Arbeitnehmer wegen des Fehlbetrages über einen Schadensersatzanspruch vor Gericht zur Kasse bitten. Das ist aber nicht so einfach. Entsteht die Kassendifferenz nicht vorsätzlich oder fahrlässig, haftet man nämlich auch nicht. Im Arbeitsrecht wird zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden.
Bei leichter Fahrlässigkeit übernimmt der Arbeitnehmer keine Haftung, bei mittlerer Fahrlässigkeit muss die Situation im Einzelfall berücksichtigt werden und bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer für den ganzen Schaden. Inwiefern sich das nun auf Fehlbestände in der Kasse übertragen und als Fahrlässigkeit einstufen lässt, ist Ansichtssache und muss vor Gericht geklärt werden. In den meisten Fällen hat der Arbeitgeber aber den Fehlbetrag zu übernehmen. Die Ursache dafür sollte jedoch ermittelt und abgestellt werden, denn wenn sich solche Fehlbeträge wiederholen oder sogar häufen und der Arbeitgeber die Mitarbeiter dahingehend auch schon aufgeklärt hat, dann kann auch eine mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 10/2020 auf Seite 92.
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