Das Wort Rx steht auf einem Blatt Papier, auf dem ein paar Kapseln liegen
Auch Rx-Arzneimittel sollen mit so wenig Kontakten wie möglich abgegeben werden können. © megaflopp / iStock / Getty Images Plus

Coronavirus | Ausnahmeregelung

KRANKENKASSEN LOCKERN RABATTVERTRÄGE

Nachdem die AOK Rheinland/Hamburg den ersten Schritt gemacht hatte, sind Ersatzkassen dem Beispiel gefolgt: Rezepte dürfen als „dringender Fall“ beliefert werden, um den persönlichen Kontakt einzudämmen.

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Die AOK Rheinland/Hamburg sowie die Ersatzkassen TK, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK gehen davon aus, dass Apotheken ihren Warenbestand weiterhin nach den Rabattverträgen ausrichten. Sollte aber der Fall eintreffen, dass ein Arzneimittel nicht sofort in der Apotheke verfügbar ist, sondern bestellt werden müsste, dürfe nun aber wie bei einem dringenden Fall auch aus den Arzneimitteln gewählt werden, die vorrätig sind. So soll ein zusätzlicher Besuch des Kunden in der Apotheke vermieden werden. Gerade die Gesundheit der Älteren und chronisch Kranken, die ja häufig Rezepte einlösten, müsse besonders geschützt werden.

Das Taxieren funktioniert genau wie auch bei der Akutversorgung und im Notdienst: Die Sonder-PZN 02567024 muss aufgedruckt werden, außerdem der Faktor 5 oder 6. Als handschriftliche Erläuterung neben dem verordneten Arzneimittel empfiehlt die AOK „Ausnahmeregelung wegen Coronavirus“, um bei den Rechenzentren später die häufigere Verwendung der Sonderkennzeichen zu erklären. Der Vermerk muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.

Wie auch sonst gilt, dass eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel oder ein preisgünstiger Import abgeben werden muss, das gewählte Präparat darf nicht teurer als das verordnete sein. In diesem Fall ist der Faktor 5 aufzudrucken. Ist dies nicht möglich, darf das nächstpreisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgegeben und Faktor 6 aufgedruckt werden, solange auch hier das Medikament nicht teurer ist als das rezeptierte.

So soll die Versorgung vereinfacht und zugleich das allgemeine Infektionsrisiko verringert werden.

Aktuelle Entwicklung
Mittlerweile haben sich weitere Krankenkassen der Ausnahmeregelung angeschlossen. Unter Angabe der Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit und Faktor 5 oder 6 ist eine Abweichung vom Rabattvertrag möglich für Versicherte der AOK, Betriebskrankenkassen, Ersatzkassen, IKK classic und Knappschaft. Die Regelung gilt vorerst bis zum 30. April. (Stand 20.03.2020)
Quelle: apotheke adhoc 

Gesa van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin

Quellen:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/coronavirus/aok-kulanzregelung-fuer-rabattvertraege/ 
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/coronavirus/ersatzkassen-lockern-abgaberegeln/ 

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