Kosmetik
KLARHEIT AUF EINEN BLICK
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Ganz ähnlich wie verpackte Lebensmittel müssen auch Kosmetika mit einer Reihe von Angaben versehen werden. Das ist vom Gesetzgeber so vorgeschrieben. Verbraucher sollen schließlich genau wissen, was sie einkaufen und an wen sie sich wenden können, falls sie Fragen haben. Es geht in erster Linie um ihre Sicherheit und dient letztendlich auch der Transparenz. Die EU-Kosmetikverordnung regelt hierbei nicht nur, welche Informationen die Hersteller auf den Produkten angeben müssen.
Sie enthält auch Vorschriften, wie die Angaben anzubringen sind: Alles muss gut sichtbar und leicht lesbar sein und darf bei Gebrauch nicht verwischen. Denn auch nach mehrmaligem Haarewaschen und Duschen muss schließlich gewährleistet sein, dass Verbraucher die Angaben auf Shampoo und Duschgel immer noch erkennen können. Ausnahmen sind aber zugelassen – wenn die Produkte zum Beispiel nicht in einem Behältnis abgefüllt sind, wie es bei Seifen der Fall ist. Dann reicht es aus, dass alle wichtigen Informationen dem Produkt beiliegen oder auf der Faltschachtel aufgedruckt sind.
Für Allergiker wichtig Alle Inhaltsstoffe eines kosmetischen Produkts müssen mit ihrer einheitlichen INCI-Bezeichnung (Internationale Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe) in der Reihenfolge ihrer absteigenden Konzentration auf dem Produkt aufgelistet sein. Anhand der INCI-Kennzeichnung kann ein Allergiker dann feststellen, ob ein Stoff, auf den er allergisch reagiert, im Produkt enthalten ist. Somit kann er Produkte meiden, die diesen Stoff enthalten.
Wie lange ist ein Produkt haltbar? Grundsätzlich sind die meisten Kosmetikprodukte ab dem Tag ihrer Herstellung mindestens 30 Monate lang haltbar. Wird dieser Zeitraum unterschritten – beispielsweise bei Produkten zur Säuglingspflege oder unkonservierten Rezepturen – muss auf der Verpackung ein Mindesthaltbarkeitsdatum genannt werden. Dieses steht häufig in Verbindung mit der Abbildung einer Sanduhr, die den Wortlaut „mindestens haltbar bis“ ersetzt.
Sind Produkte länger als 30 Monate haltbar, muss eine Frist angegeben werden, wie lange das Produkt nach dem Öffnen bei sachgemäßem Gebrauch haltbar ist. Der Zeitraum wird mit dem Symbol eines offenen Cremetiegels gekennzeichnet, das in Kombination mit der Zeitangabe in Monaten, abgekürzt durch „M“, angegeben ist – zum Beispiel „6 M“ für eine Mindesthaltbarkeit von sechs Monaten nach dem Öffnen.
Was tun bei Fragen? Darüber hinaus müssen auf Kosmetika noch der Name und – bei Produkten, die außerhalb der EU hergestellt wurden – die Anschrift des Herstellers sowie die Chargennummer und das Land der Herstellung angebracht sein. So können Verbraucher den Hersteller bei Fragen zu einem Produkt direkt kontaktieren. Der Hersteller kann wiederum anhand der Nummer genau nachverfolgen, um welches Produkt es sich handelt.
Die Angaben zu Gewicht oder Volumen dienen der Transparenz für den Verbraucher. So kann er zum Beispiel Preise verschiedener Produkte auf Basis der Mengenangaben besser vergleichen. Und schließlich muss auch der Verwendungszweck auf einem Produkt stehen, sofern es sich nicht aus der Aufmachung des Produkts ergibt. Denn nicht immer ist zu erkennen, ob es sich beispielsweise um eine Tages- oder Nachtpflege handelt. Sollten besondere Vorsichtsmaßnahmen für eine sichere Anwendung nötig sein, so müssen auch diese deutlich auf dem Produkt aufgeführt werden.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 01/19 ab Seite 68.
Birgit Huber, IKW (Industrieverband Kosmetik und Waschmittel e.V.)