Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein. © Apothekerkammer Nordrhein

Apothekerkammer Nordrhein | Klage

DOCMORRIS SCHEITERT MIT 14-MIO.-SCHADENERSATZKLAGE GEGEN APOTHEKERKAMMER NORDRHEIN

Mit Urteil vom 17.07.2019 hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Schadenersatzklage der niederländischen Versandapotheke DocMorris gegen die Apothekerkammer Nordrhein über knapp 14 Millionen Euro abgewiesen. Damit ist das Gericht der Rechtsauffassung der Apothekerkammer Nordrhein vollumfänglich gefolgt.

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Die Versandapotheke argumentierte vor dem Landgericht Düsseldorf, dass aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) feststünde, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Nach Ansicht von DocMorris gelte das deutsche Arzneimittelpreisrecht für verschreibungspflichtige Medikamente nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der durch die Apothekerkammer Nordrhein erstrittenen Verbotsverfügungen habe bei ihr einen Schaden in Höhe von rund 14 Millionen Euro verursacht.

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH rechtmäßig ergangen sind. Die Apothekerkammer Nordrhein muss deshalb keinen Schadenersatz leisten. Die durch DocMorris umgesetzten Werbemaßnahmen seien wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Heilmittelwerbegesetz zu erlassen gewesen. Demzufolge seien Zugaben wie etwa Gutscheine als Kaufanreiz für verschreibungspflichtige Heilmittel verboten.

Das Gericht hat mit deutlicher Klarheit hervorgehoben, dass die Gewährung von Boni unabhängig von der Entscheidung des EuGH rechtswidrig ist. Patienten müssen davor geschützt werden, dass sie durch das Inaussichtstellen von geldwerten Vorteilen davon abgehalten werden, die qualitativ hochwertigere Beratung in den deutschen Präsenzapotheken in Anspruch zu nehmen und stattdessen ihre Arzneimittel bei ausländischen Versandapotheken bestellen.

Es bleibt die richtige und wichtige Aufgabe der Apothekerkammern in Deutschland, im Interesse einer qualitativ hochwertigen Versorgung gegen Angebote vorzugehen, bei denen ausschließlich wirtschaftliche Interessen Dritter eine Rolle spielen.

Hierzu stellt Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein, fest: „Die heutige Entscheidung zeigt, dass es wichtig ist, dass die Apothekerkammern ihrer Aufsichtspflicht und ihren Kontrollfunktionen nachkommen – damit der Wildwuchs in der Arzneimittelversorgung auch in Zukunft gestoppt werden kann".

Quelle Apothekerkammer Nordrhein

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