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Berufspolitik | Nachgefragt

DARF DER APOTHEKER EINFACH SO ÜBERSTUNDEN VERLANGEN? UND MUSS ER DIESE IM NOTDIENST VERGÜTEN?

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt. Die Berufsvertretungen beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich unter www.adexa-online.de und www.bvpta.de.

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Es ist Sonntag und die Apotheke hat Notdienst. Auch die PTA soll anwesend sein. Steht ihr für den Dienst am Sonntag ein Zuschlag zu?

Ihr Chef meint, da sie ja schon über Tarif verdient, wäre das damit abgegolten. Sie darf sich nur die Stunden aufschreiben. Wenn für die PTA der Bundesrahmentarifvertrag oder der Rahmentarifvertag Nordrhein gilt, ist die Tätigkeit am Sonntag mit besonderen Zuschlägen versehen. Für Apothekenpersonal, das nicht notdienstberechtigt ist, also zum Beispiel für PTA, ist die Mitarbeit im Notdienst nicht als Bereitschaftsdienst, sondern als Sonn- und Feiertagsarbeit zu sehen. Hierauf gibt es nach der tariflichen Regelung einen Zuschlag von 85 Prozent. Wenn dies in Freizeit vergütet wird, wären also je gearbeitete Stunde nicht 60 Minuten, sondern 111 Minuten gutzuschreiben. Bei Vergütung in Geld wird der Zuschlag auf den Tariflohn gezahlt. Die PTA müsste das Tarifgehalt ihrer Berufsjahresgruppe durch 173 dividieren, das ist dann ihr Gehalt pro Stunde. Multipliziert mit 1,85 ergibt sich die Vergütung je Stunde im Sonntagsdienst. Mit dem übertariflichen Gehalt von zehn Prozent ist die Sonntagsarbeit nicht vergütet. Wenn der Tarifvertrag nicht gilt, sollte man diese Zuschläge verhandeln.

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Unsere Adresse: Umschau Zeitschriftenverlag, DIE PTA IN DER APOTHEKE, Petra Peterle, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, oder per E-Mail an p.peterle@uzv.de

Wie viele Überstunden sind für PTA zumutbar?

Nach Paragraf 7 des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter (BRTV) darf der Apothekenleiter Mehrarbeit von seinen Mitarbeitern verlangen – allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen und selbstverständlich nur im gesetzlichen Rahmen. Mögliche Gründe können beispielsweise die kurzfristige Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers, plötzlicher Anstieg des Arbeitsanfalls, Inventurarbeiten oder Aufräumarbeiten nach Wasser- oder Brandschaden sein. Gleiches gilt für Überstunden, wobei insbesondere bei Teilzeitkräften oftmals im beiderseitigen Einvernehmen im Einzelfall besprochen wird, dass Überstunden geleistet werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen werden durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt: Dieses schreibt grundsätzlich pro Werktag eine maximale Arbeitszeit von acht Stunden vor. Darüber hinaus ist eine Überschreitung auf bis zu zehn Stunden nur möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden (so genannter Ausgleichszeitraum). Unter besonderen Umständen darf auch die Grenze von zehn Stunden überschritten werden. Diese außergewöhnlichen Fälle sind jedoch sehr selten.

Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 04/17 auf Seite 107.

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