Risikogruppen | Bezugsschein
WIE RECHNET MAN MASKEN AB?
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Wer einer Risikogruppe für einen schweren COVID-19-Verlauf angehört, soll auch in diesem Jahr FFP2-Masken über die Apotheken beziehen dürfen. In der zweiten Abgabewelle von Januar bis Februar und in der dritten Phase bis Mitte April erhalten sie je sechs Masken. Anders als im Dezember, wo die Apothekenmitarbeiter selbst einschätzen mussten, ob der Kunde einer Risikogruppe angehört, erhalten die Bezugsberechtigten nun Bezugsscheine von ihrer Krankenversicherung. Diese ermöglichen den Apotheken auch eine genaue Abrechnung.
Pro abgegebener Maske erhält die Apotheke sechs Euro, für das Set von sechs Masken zahlt der Kunde zwei Euro zu. Den Bezugsschein behält die Apotheke und quittiert ihn mit Apothekenstempel und der Unterschrift des abgebenden Apothekenmitarbeiters. Der Schein muss bis zum Jahresende 2024 aufbewahrt werden.
Die Abrechnung mit der Krankenversicherung erfolgt also nicht über den Bezugsschein selbst, der verbleibt ja in der Apotheke. Stattdessen muss man einen monatlichen Sammelbeleg erstellen, gegebenenfalls handschriftlich. Dazu dient der „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“, dieser geht gemeinsam mit den Kassenrezepten an das Apothekenrechenzentrum.
Monatlich können maximal 9999 Sets abgerechnet werden. Gibt die Apotheke 10 000 Sets oder mehr ab, kann sie diese auf mehrere Sammelbelege aufteilen. Bis zum Mai 2021 kann sie die Belege einreichen.
So soll der Sonderbeleg ausgefüllt werden:
- Die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK streichen (1)
- Text im Verordnungsteil: „Schutzmasken“ (2)
- Apotheken-IK (3)
- Summe: Gesamtbrutto der abgegebenen Sets in Euro (= Faktor * 36 Euro) (4)
- Links neben Summe: Summe der Eigenbeteiligung in Euro (= Faktor * 2 Euro) (5)
- Im Feld Sonderkennzeichen die Sonder-PZN 06461245 (6)
- Faktor: Anzahl der abgegebenen Sets, maximal 9999 (7)
- Anzahl: Summe des Erstattungsbetrags der abgegebenen Sets in Cent (8)
- Abgabemonat Ende: den letzten Kalendertag des Abgabemonats (9)
- Apothekenstempel und Unterschrift (10)
UPDATE 10.02.2021
Apotheken dürfen den Eigenanteil von zwei Euro bei der Abgabe von FFP2-Masken nicht für die Anspruchsberechtigten übernehmen. Das hat das Düsseldorfer Landgericht entschieden (Az.: 34 O 4/21). Die Eigenbeteiligung von zwei Euro solle zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen. Die Apotheken dürften auf die Einziehung des Betrags daher nicht verzichten. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Quelle: dpa
Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin
Quelle: Pharmazeutische Zeitung