Nahaufnahme einer Füllerspitze, die auf ein Papier trifft.
Hilfsmittel dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember ohne persönlichen Kontakt abgegeben werden. Eine persönliche Unterschrift des Versicherten ist auch nicht mehr unbedingt erforderlich. © Martin Barraud / iStock / Getty Images Plus

Kontaktlos | Sonderregelung

BEI HILFSMITTEL-REZEPTEN DÜRFEN AUCH PTA UNTERSCHREIBEN

Vor Corona wurde ein Hilfsmittel-Rezept ohne Unterschrift auf der Rückseite retaxiert – während Corona wurde diese Regelung auf offizielle Empfehlung aufgehoben. Die Frist ist am 30. September abgelaufen – doch wie geht es weiter?

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Um die Hilfsmittelversorgung coronabedingt möglichst kontaktarm zu bewerkstelligen, hatte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) empfohlen, Hilfsmittel ohne persönlichen Kontakt und Unterschrift des Patienten abzugeben. Bereits zu Beginn der Pandemie hatte der GKV dazu Empfehlungen veröffentlicht, um bei Hilfsmitteln einen „reibungslosen Versorgungsprozess sicherzustellen“; diese durften ohne persönlichen Kontakt und Empfangsbestätigung des Patienten abgegeben werden. Da SARS-CoV-2 jedoch nicht abflaut, wurde nachjustiert: Die Empfehlungen gelten nun vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Bitte keinen Kontakt
Oberstes Gebot bleibt weiterhin die Kontaktreduzierung. Hilfsmittel können auch per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern nicht ein persönlicher Kontakt zwingend erforderlich ist, beim Anmessen beispielsweise. Auch eine Beratung oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch können weiterhin per Telefon, E-Mail, Videoanweisung oder digitalen Medien erfolgen. Natürlich nicht bei lebenserhaltenden Systemen, denn diese müssen weiterhin vor Ort eingestellt werden. Und es betrifft auch nicht diejenigen Hilfsmittelverordnungen, bei denen die Mitwirkung des Patienten unabdingbar ist.

Eine persönliche Unterschrift des Versicherten ist also nicht mehr unbedingt erforderlich; statt des Patienten darf bei Empfangsbestätigungen, Beratungsdokumentationen oder Lieferscheinen auch der Leistungserbringer unterzeichnen. Dabei müsse er deutlich machen, „dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war“ (ein „Covid“ genügt meist). Bei Botendienstlieferungen darf auch der Bote unterschreiben, muss dabei diese spezielle Übergabe auf dem Dokument nicht kenntlich machen. Bei persönlichem Kontakt gilt aber weiterhin die Unterschrift des Versicherten.

Fortbildungsnachweise?
Ein kleines Goodie gibt es noch obendrauf: Die GKV will bis Ende des Jahres auch auf Fortbildungsnachweise, die von den Apotheken normalerweise beizubringen sind, verzichten. Auch die Nicht-Einhaltung von Liefer-, Fertigungs-, Rückhol- oder Abgabefristen aus triftigem Grund (beispielsweise Quarantäne beim Versicherten) zieht keine Sanktion mehr nach sich. Es bleibt ebenfalls dabei, dass der Leistungserbringer (die Apotheke) bei Abrechnung das Versorgungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen kann, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen sonst nicht möglich ist. Das Lieferdatum müsse dabei dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.

Übrigens hat auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sich zur Versorgung mit Hilfsmitteln positioniert: Folgeverordnungen können demnach auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden und vom Arzt an den Versicherten geschickt werden. Somit können beispielsweise Inkontinenz-Folgerezepte auch auf dem kleinen Dienstweg direkt in die Apotheken gelangen.

Alexandra Regner,
PTA und Journalistin

Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung

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