Wettbewerb/Recht

APOTHEKEN: PRAXISGEBÜHR ERSTATTEN ERLAUBT

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) können die zehn Euro mit Einkäufen verrechnet oder als Gutscheine ausgestellt werden.

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Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen. Der beklagte Apotheker hatte im vergangenen Jahr mit dem Slogan „Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück“ geworben. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hatte Apotheker damit die Intention des Gesetzgebers unterlaufen, die Patienten zur Vermeidung überflüssiger Arztbesuche anzuhalten. Damit verschaffe sich der Apotheker einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil.

Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen: Apotheker könnten die Patienten nicht zur Zurückhaltung bei Arztbesuchen anhalten, die Regelung zur Praxisgebühr richte sich an Ärzte und Patienten. Dieser Argumentation folgte auch das OLG: Die Praxisgebühr regele nicht den Wettbewerb unter Marktteilnehmern, die selbst kein unmittelbares Interesse an einem kostenbewussten Verhalten der Versicherten hätten. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht konnte sich der Apotheker denmnach gar keinen Vorteil verschaffen. Quelle: apotheke-adhoc.de

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