Chemikalien | Apotheke
NEUES FÜR WASSERSTOFFPEROXID
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Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juni 2019. Des Weiteren gibt es ein neues Abgabegebot für Wasserstoffperoxid. Da in der neuen Chemikalienverbotsverordnung keine Regelungen zur Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösungen zu finden sind, gelten ab sofort die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, wonach das Inverkehrbringen von einer Lösung über 12 Prozent sowie von Gemischen, die mehr als 12 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten, verboten ist. Hintergrund dieser Verschärfung ist „die missbräuchliche Verwendung von Wasserstoffperoxid für die Herstellung von Triaceton-Triperoxid (TATP), einem Sprengstoff, der in der Terrorszene Verwendung findet“, meldet die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) auf ihrer Homepage.
Eine Erleichterung gibt es für die abgebenden Personen: Da darf nun auch eine „sachkundige Person“ eine andere damit beauftragen, sofern diese mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig ist. Zuvor muss diese über Gefahren und Vorschriften belehrt worden und die Abgabe gilt auch nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten.
Neu ist auch die Kennzeichnung bestellter Gemische: Die dürfen bis 31. Mai noch mit den alten orangefarbenen Aufklebern abgegeben werden, danach nur noch nach der CLP-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1272/2008). Wichtig ist jedoch, dass Name, Anschrift und Telefonnummer der Apotheke, Menge und EG-Nummer auf dem Etikett angegeben sind.
Alexandra Regner, PTA/Redaktion