Berufspolitik | Ausnahmezustand Corona
MINUSSTUNDEN IN DER APOTHEKE - WIE VERFAHREN?
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Viele Apothekenleiter teilen ihre Mitarbeiter während der Corona-Krise in zwei Teams ein, damit im Falle einer Infektion nicht alle in Quarantäne müssen. Andere verringern ihre Öffnungszeiten. Dadurch entstehen Minusstunden.
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in ihrem Arbeitsvertrag ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart haben, ist es zulässig, Minusstunden anzuordnen. Es müssen aber mindestens 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Stundenzahl abgerufen werden. Die Stunden müssen dann bis spätestens zum 31. Dezember 2020 wieder ausgeglichen, also nachgearbeitet werden.
Bei Angestellten ohne Jahresarbeitszeitkonto dürfen gegen deren Willen keine Minusstunden entstehen. Diese Beschäftigten stellen ihre Arbeitskraft uneingeschränkt zur Verfügung. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht abruft, befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug und muss die vereinbarte Stundenzahl trotzdem bezahlen beziehungsweise gutschreiben.
Wenn es in Apotheken unterschiedliche Arbeitsverträge mit den Teammitgliedern gibt, kann es durchaus sein, dass es in Bezug auf die Angestellten auch verschiedene Vorgehensweisen gibt. Am besten lässt man seinen Arbeitsvertrag einmal prüfen – und bleibt mit der Apothekenleitung im Gespräch.
Frau Minou Hansen leitet die Rechtsabteilung bei ADEXA, vielen Dank für Ihre Antwort
Weitere tagesaktuelle Nachrichten zum neuartigen Coronavirus finden Sie auch in unserem Corona-Update, Ihrem News-Ticker von DIE PTA IN DER APOTHEKE.