Jemand hält seine Hand unter einen Händedesinfektionsmittel-Spender.
Während der Corona-Pandemie ist die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln, besonders für die Hände, gestiegen. © Tzido / iStock / Getty images Plus

Desinfektion | Herstellung

HÄNDEDESINFEKTIONSMITTEL: NEUE ALLGEMEINVERFÜGUNG AB 7. OKTOBER

Am 16. September hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine neue Allgemeinverfügung für die Herstellung von Händedesinfektionsmittel veröffentlicht. Diese soll am 7. Oktober die derzeit gültige Verfügung ablösen.

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Mit Ablauf des 5. Aprils 2021 soll die neue Allgemeinverfügung allerdings schon wieder außer Kraft treten, sofern sie nicht vorher widerrufen wird. Verlängert wird sie voraussichtlich nicht. Das bedeutet, dass in der Apotheke ab diesem Zeitpunkt keine Desinfektionsmittel auf Grundlage der Allgemeinverfügung mehr hergestellt und bereits hergestellte Desinfektionsmittel nicht mehr abgegeben werden dürfen.

Die neue Regelung, die am 7. Oktober in Kraft tritt, gilt für die Herstellung und die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln durch Apotheken, die pharmazeutische und chemische Industrie sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender. Im Wesentlichen entsprechen die Rezepturformeln der neuen Verfügung denen der Allgemeinverfügung aus dem April 2020. Die auf Ethanol und 2-Propanol basierenden Rezepturen bleiben unverändert, lediglich Desinfektionsmittel mit 1-Propanol 70% (V/V) sind nicht in die neue Allgemeinverfügung übernommen worden, weil die ethanolischen und isopopanolischen Rezepturen ausreichen würden. Ab dem 7. Oktober dürfen also keine Rezepturen zur Desinfektion mit 1-Propanol mehr hergestellt oder abgegeben werden. Auch die alte Regelung, dass von den Vier-Komponenten-Rezepturformeln nur die mit den höheren Gehalten an Alkohol für die Herstellung von Desinfektionsmitteln für die ambulante oder stationäre Patientenversorgung verwendet werden, wurde nicht übernommen.

Für Apotheken besonders wichtig: Hersteller und Importeure müssen hergestellte sowie importierte Mengen von Desinfektionsmitteln ab dem 7. Oktober elektronisch bei der Bundesstelle für Chemikalien jeweils zum Monatsende mitteilen. Dies dient dazu, dass die Zulassungsbehörde einen besseren Überblick über die tatsächliche Nachfrage erhält. Dadurch soll besser beurteilt werden können, ob weiterhin Bedarf an Ausnahmeregelungen bestehe.

Die noch auf Grundlage der alten Allgemeinverfügung hergestellten Desinfektionsmittel sind nicht von der Meldepflicht betroffen. Laut der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) werden die alkoholsteuerrechtlichen Ausnahmeregelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln mit steuerbefreitem, unvergälltem Ethanol bis Ende des Jahres gelten.

Für die Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln plane die BAuA derzeit keine neue Allgemeinverfügung.

Sabrina Peeters,
Redaktionsvolontärin

Quelle: Pharmazeutische Zeitung

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