Berufspolitik
DARF DER CHEF IN DER WEIHNACHTSZEIT EINE URLAUBSSPERRE VERHÄNGEN?
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Genauso wie bei jedem anderen Urlaub im Kalenderjahr gilt hier das BurlG bzw. der BRTV, wonach die zeitliche Festlegung, Beginn und Dauer des Urlaubs Angelegenheit des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechts ist. Der Arbeitgeber kann Urlaub aber nicht einfach willkürlich gewähren oder ablehnen. Hier sieht sowohl das BurlG als auch der BRTV eindeutig vor, dass bei der Festlegung des Urlaubs die Wünsche und Bedürfnisse des Mitarbeiters zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass im jeweiligen Fall dringende betriebliche Bedürfnisse entgegenstehen.
Dringende betriebliche Bedürfnisse können zum Beispiel ein erhöhtes Arbeitsaufkommen, Inventurarbeiten zum Ende des Jahres oder Personalengpässe durch Krankzeiten sein.
Gerade in Apotheken kann es in der Weihnachtszeit zu erhöhtem Personalbedarf kommen, da viele Kunden zum Beispiel noch Weihnachtsgeschenke besorgen oder sich für die Feiertage und zum Ende des Jahres noch mit ausreichend Medikamenten versorgen wollen. Hinzu kommt in der kalten Jahreszeit oft noch ein erhöhter Krankenstand bei den Mitarbeitern, so dass der Arbeitgeber hier in der Tat mehr Personal einplanen muss und eine Urlaubssperre zur Vermeidung von Engpässen verhängen kann.
Unser Tipp: Treffen Sie immer frühzeitig Absprachen über den gewünschten Urlaub. Dann ist eine bestmögliche Planung sowohl für Chef als auch für Sie als Mitarbeiter möglich.
Bettina Schwarz, BVpta, Geschäftsführerin