Frau mit Schnellhefter in der Hand. © DragonImages / iStock / Getty Images Plus
© DragonImages / iStock / Getty Images Plus

Dokumentation

BETÄUBUNGSMITTEL – DREI JAHRE

Opioide sind aus der modernen Pharmakologie nicht wegzudenken, ebensowenig Substanzen wie Methylphenidat oder die Barbiturate und Benzodiazepine. Sie haben alle eines gemeinsam, ein hohes Suchtpotenzial.

Seite 1/1 3 Minuten

Seite 1/1 3 Minuten

Der Begriff Betäubungsmittel, kurz BtM, stammt aus einer Zeit, in der man dabei ausschließlich an die Betäubung von Schmerzen und die dafür eingesetzten Opium-Alkaloide dachte. Heute kennt man auch andere Substanzen mit hohem Suchtpotenzial, der Begriff allerdings ist geblieben. Um eine missbräuchliche Verwendung, wenn schon nicht auszuschließen, dann zumindest zu erschweren, gilt für den gesamten Betäubungsmittelhandel eine besondere Gesetzgebung und auch die Pflicht zu einer umfangreichen Dokumentation.

Die entsprechenden Vorschriften über den Verkehr mit Betäubungsmitteln finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) sowie der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV). In der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes sind sämtliche Substanzen aufgelistet, die von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt zu medizinischen Zwecken verschrieben werden dürfen. Dokumentiert werden in der Apotheke der Wareneingang, die Abgabe, der Bestand, die Vernichtung von Wirkstoffen und Fertigarzneimitteln sowie bei Substitutionsmitteleinnahme die Daten in der Patientenkartei.

Abgabebelegverfahren Für die Bestellung eines Betäubungsmittels beim Hersteller oder Großhändler wird der vierteilige Abgabebeleg genutzt. Es besteht aus Abgabemeldung, Lieferschein, Lieferschein-Doppel und Empfangsbestätigung, wobei die abgebende Stelle (pharmazeutischer Großhandel, Hersteller) alle vier Teile identisch ausfüllt. Der Abgebende schickt die Abgabemeldung nach der Abgabe an die Bundesopiumstelle (BOPST), eine Abteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das Lieferscheindoppel hebt er zunächst auf. In die Apotheke kommen mit der Ware Lieferschein und Empfangsbestätigung an. Letztere wird bei der Warenannahme mit Datum und Namen unterschrieben und dem Lieferanten wieder mitgegeben.

Die abgebende Stelle kann beim Wiedereintreffen der Empfangsbestätigung das Lieferscheindoppel vernichten. Die Empfangsbestätigung bleibt beim Abgebenden, der Lieferschein bleibt in der Apotheke. Dokumentiert wird die Warenannahme entweder elektronisch oder in der Betäubungsmittel-Kartei. Wenn die Apotheke eine Retoure an den Großhändler schickt, läuft alles genau so, nur in die andere Richtung. Für die gesamte Dokumention samt Belegen im Bereich Betäubungsmittel gilt eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren, von der letzten Eintragung an gerechnet.

Angaben in der BtM-Kartei (auf Karteikarten oder elektronisch)

+ Datum des Zu- oder Abgangs
+ Bezeichnung des Stoffes oder des Arzneimittels (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BtMVV)
+ Zugegangene bzw. abgegangenen Menge und der sich daraus ergebende Bestand: a) bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen: Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm b) bei abgeteilten Zubereitungen: die Stückzahl c) bei flüssigen Zubereitungen: Menge in Millilitern
+ Name oder Firma und Anschrift des Liefernden (pharmazeutische Hersteller, Großhandel, bei BtM-Retoure: Apotheke)
+ Name und Anschrift des Empfängers (bei Bestellung: Apotheke, bei Abgabe: Patient, Arztpraxis, Station eines Krankenhauses, bei BtM-Retoure: pharmazeutische Hersteller, Großhandel)
+Name und Anschrift des Arztes
+ Nummer des BtM-Rezeptes oder des BtM-Anforderungsscheins

Dreiteiliges RezeptAuch der Warenabgang wird in die BtM-Kartei eingetragen. Teil I des Betäubungsmittel-Rezeptes wird zur Dokumentation aufbewahrt. Teil II dient zur Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse oder Privatkasse. Teil III bleibt beim Arzt zu dessen Dokumentation. Eine monatliche Kontrolle der Bestände sowie deren Veränderungen muss durch Unterschrift des Apothekenleiters bestätigt werden. Bei einer EDV-Version muss diese Bestandskontrolle ausgedruckt und abgezeichnet werden. Falls ein Betäubungsmittel nicht weiter abgegeben werden kann, weil beispielsweise das Verfallsdatum überschritten ist, muss es vernichtet werden.

Die Vernichtung muss so erfolgen, dass eine Wiedergewinnung des Wirkstoffes nicht möglich ist. Dies geschieht in Gegenwart von zwei Zeugen. Diese müssen volljährig sein und zum Apothekenpersonal gehören. Darüber wird ein Vernichtungsprotokoll erstellt. Dieses Protokoll muss das Datum der Vernichtung, die Bezeichnung und Menge des vernichteten Betäubungsmittels, die Namen der an der Vernichtung beteiligten Personen sowie deren Unterschriften und Angaben zur durchführenden Person enthalten. Auch das Protokoll ist drei Jahre aufzubewahren. Außerdem ist das Betäubungsmittel aus dem Bestand der BtM-Kartei der Apotheke auszutragen.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 03/2021 ab Seite 76.

Bärbel Meißner, Apothekerin

×