Tierarzneimittel
ARZNEI FÜR BELLO & CO.
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Haustiere haben ein gesetzlich verankertes Recht auf medizinische Behandlung, und für Tierbesitzer ist es sowieso selbstverständlich, dass ihr Vierbeiner im Fall einer Erkrankung korrekt versorgt wird. Die Regelungen über die Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln stehen im Arzneimittelgesetz (AMG) und richten sich an Apotheken, Tierärzte und Tierhalter. Für Tierarzneimittel gelten dieselben Vorschriften wie für Präparate aus der Humanmedizin. Bevor sie vermarktet werden, ist eine behördliche Genehmigung erforderlich.
Die Zulassungsverfahren für Tierarzneimittel sind besonders aufwendig, da diese für jede vorgesehene Tierart einzeln hinsichtlich Wirksamkeit und Sicherheit getestet werden müssen und die Zulassung jeweils auf eine Tierart beschränkt ist. Das bedeutet, dass mehr Unterlagen benötigt werden, um die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Tierarzneimitteln nachzuweisen. Bei Lebensmittel-liefernden Tieren sind die Auflagen noch strenger, da umfangreiche Toxizitäts- und Rückstandsprüfungen durchgeführt werden müssen.
Die Apotheker als Ansprechpartner Viele Kunden vertrauen bei Fragen zu ihrem vierbeinigen Familienmitglied den sachkundigen Empfehlungen von PTA und Apotheker. Grundsätzlich spielen Arzneimittel für Hund, Katze & Co. in der Apotheke im Vergleich zum Humanbereich jedoch bislang eine eher untergeordnete Rolle. Das liegt zum einen daran, dass Tierarzneimittel aufgrund rechtlicher und pharmazeutischer Besonderheiten eine Herausforderung sind und zum anderen am Dispensierrecht der Tierärzte. Unter Dispensierrecht versteht man die gesetzliche Erlaubnis, Arzneimittel herzustellen, zu lagern, abzufüllen und abgeben zu dürfen. Das heißt, dass es für den Tierarzt keine strikte Trennung bezüglich der Verordnung und der Abgabe von Arzneimitteln gibt wie für den Humanmediziner. Das Dispensierrecht ist durch das Arzneimittelgesetz und die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) geregelt.
Fakten zum DispensierrechtTierärzte sind für den Tierschutz und damit letztendlich auch für den Verbraucherschutz beim Einsatz von Tierarzneimitteln besonders qualifiziert. Die Arzneimittelanwendung und -abgabe ist grundsätzlich Teil der tierärztlichen Behandlung, wobei nicht nur ausschließlich ganze Packungen, sondern auch Teilmengen abgeben werden können. Das tierärztliche Dispen- sierrecht ermöglicht eine effektive und zeitnahe Arzneimittelversorgung, da zwischen der Diagnosestellung, Beratung und der Arzneimittelabgabe durch den Tierarzt eine enge zeitliche Bindung besteht. Das gewährleistet den raschen Beginn der Therapie, was wiederum die Heilungschancen fördert.
Die Abgabe von Tierarzneimitteln ist dabei allerdings nur für diejenigen Tiere erlaubt, die in der Praxis untersucht und behandelt wurden. Der Tierarzt darf apotheken- oder verschreibungspflichtige Arzneimittel nur dann verordnen oder an Tierhalter abgeben, wenn diese Mittel zugelassen und für die von ihm behandelten Tiere für diese Indikation bestimmt (Ausnahme: „Umwidmung“). In der Dokumentation müssen stets Angaben zum Tierhalter und zur Art und Anzahl der Tiere gemacht werden. Ebenso müssen die Dosierung pro Tier und Tag und die Dauer der Anwendung vermerkt sein. Auch wenn Tierärzte ein Dispensierrecht haben und eine Verschreibung selten erforderlich ist, gibt es die Möglichkeit, Tierprodukte über die Apotheke zu vertreiben.
Das betrifft vor allem die rezeptfreien, apothekenpflichtigen Mittel. Grundsätzlich gibt es wie in der Humanmedizin auch für Tiere Medikamente, die verschreibungs- oder apothekenpflichtig sind. Dabei kann ein apothekenpflichtiger Wirkstoff für Menschen bei der Anwendung am Tier durchaus rezeptpflichtig sein. Arzneimittel ausschließlich für Heimtiere, das heißt Kleinnager, Kaninchen, Zierfische, Ziervögel, Terrarientiere oder Brieftauben, sind Heimtierarzneimittel und benötigen keine Zulassung, wenn sie keine verschreibungspflichtigen Wirkstoffe enthalten.
Es gibt auch Mittel, die aus der Apothekenpflicht entlassen wurden und im Tier- und Zoofachhandel sowie auch in Drogerie- und Supermärkten frei und ohne fachliche Beratung erhältlich sind. Das Thema Tiergesundheit ist auf jeden Fall lohnenswert, denn der Heimtierbereich verzeichnet seit Jahren einen stetigen Wachstumstrend. Mit Tierarzneimitteln wurden 2017 über 800 Millionen Euro umgesetzt. 2018 gab es in 45 Prozent aller Haushalte in Deutschland Heimtiere mit knapp 35 Millionen Hunden, Katzen, Kleinsäugern und Ziervögeln – in fast jedem zweiten Haushalt in Deutschland lebt also mindestens ein Haustier.
Dazu kommen zahlreiche Zierfische und Terrarientiere. Das bedeutet, dass etwa jeder zweite bis dritte Kunde in der Apotheke auch ein Tierbesitzer ist. Die Kunden kommen auch gern immer wieder, wenn das Apothekenteam ihrem Tier helfen konnte. Gerade für ältere Menschen ist das Haustier oft ein wichtiger Sozialpartner, und Tierbesitzer tun alles dafür, dass es ihrem Tier gut geht. Es zahlt sich somit aus, wenn das Apothekenteam im Bereich Tiergesundheit aktiv und auch hier ein kompetenter und einfühlsamer Berater für seine Kunden ist.
Tierärztliches Dispensierrecht
„Das tierärztliche Dispensierrecht ist die Berechtigung, dass Tierärzte Arzneimittel vorrätig halten und gegen Entgelt zur Anwendung bei Tieren, die in der Praxis in Behandlung sind, abgeben dürfen. Ein freier Handel ist verboten. Für die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte in Deutschland gibt es strenge gesetzliche Regeln, Einschränkungen und Dokumentationspflichten. Das Dispensierrecht stellt eine Ausnahme vom Apothekenmonopol dar.“ (Quelle: Bundestierärztekammer e.V.)
Parasitenbehandlung und -prophylaxeProdukte für Tiere, die in der Apotheke angeboten werden, sind neben Haut- und Fellpflege und Mitteln zur Beruhigung in Stresssituationen, beispielsweise an Silvester, vor allem Produkte zur Parasitenprophylaxe. So wie Sie Kunden beraten, deren Kinder unter Läusebefall leiden, so können Sie ihnen auch Mittel zur Floh-, Zeckenbekämpfung sowie Wurmkuren für ihre Vierbeiner empfehlen. Leidet das Tier unter Flohbefall, sollte ein Präparat gegen die Ektoparasiten abgegeben werden. Sinnvoll ist auch ein Umgebungsspray, damit Flöhe in Teppichen und im Schlafplatz der Tiere abgetötet werden. Außerdem sollte in dem Zusammenhang gleichzeitig eine Wurmbehandlung empfohlen werden, da Flöhe Zwischenwirte für Bandwürmer sind.
In der Apotheke können Tierbesitzer ausführlich darüber aufgeklärt werden, dass Hunde und Katzen grundsätzlich regelmäßig entwurmt werden müssen. Schon allein deshalb, weil Infektionen mit Spul- und Bandwürmern genauso den Menschen betreffen können. Vor allem der Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis) ist für den Menschen gefährlich, da die Finnen im menschlichen Körper viele Jahre überdauern und das Gewebe zerstören. Auch der Hundebandwurm (Echinococcus granulosus), der beim Streicheln nicht entwurmter Tiere aufgenommen werden kann, ist für den Menschen ein Risiko.
Zur Entwurmung wird vielfach der Wirkstoff Praziquantel eingesetzt, der jedoch bitter schmeckt. Das ist vor allem für Katzenbesitzer ein wichtiger Hinweis, die das Mittel dann nicht unter das Futter mischen, sondern ihrem Tier direkt oral eingeben sollten. Durch präventive Maßnahmen, das heißt durch regelmäßige Entwurmung und Flohbekämpfung mit geeigneten Produkten aus der Apotheke, treten viele dieser Probleme erst gar nicht auf. Vierbeiner leiden außerdem genau wie Menschen an Diarrhoe und Erbrechen. In diesen Fällen können die Tierhalter darüber aufgeklärt werden, dass Durchfallerkrankungen oft selbstlimitierend sind und diätetische Maßnahmen und ein Elektrolytausgleich in der Regel ausreichend sind.
Ebenso ist gelegentliches Erbrechen bei Katzen häufig – beispielsweise bedingt durch Bezoare aufgrund der intensiven Fellpflege – und meist harmlos. Bezoare sind Magensteine, also Verklumpungen aus verschluckten unverdaubaren Materialien. Besitzen Sie auch bei Tieren Beratungskompetenz, können Sie Ihre Kunden und Tierhalter zu häufigen Krankheitsbildern und Beschwerden bei Tieren umfassend beraten und sich als Ansprechpartner bei Gesundheitsfragen zu Tieren etablieren. Dazu ist natürlich Fachwissen erforderlich, das insbesondere Beratungswissen für den Apothekenalltag, zum Beispiel das korrekte Auftragen eines Spot-on gegen Flöhe und Zecken, oder die Umgebungsbehandlung bei Flohbefall beinhaltet.
Dies kann neben dem Lesen von Fachliteratur und Leitlinien durch Schulungen, tierärztliche Fortbildungen speziell für Apotheken und Vorträge durch Tierärzte erworben werden. Da viele Tierbesitzer nicht wissen, dass Tierprodukte in der Apotheke erhältlich sind, sollte die Apotheke gezielt auf ihre „tierischen“ Angebote aufmerksam machen, zum Beispiel durch die Gestaltung des Schaufensters, Poster, das Auslegen von Broschüren, ein gut sichtbares, separates Regal mit Tierprodukten sowie durch für Tierhalter interessante Aktionen zum Beispiel am „Welthundetag“ am 10. Oktober.
Cave! Humanarzneimittel für Tiere Ob und wann eine Beratung und Abgabe von Medikamenten von der Apotheke gleichberechtigt übernommen werden kann, muss dabei aber immer je nach Indikation sorgfältig abgewogen werden. Erzählt ein Tierbesitzer beispielsweise, dass seine Katze schon länger an Erbrechen leidet, sollte erläutert werden, dass möglicherweise Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes oder Nierenerkrankungen die Ursache dafür sind und dies einer Abklärung durch den Tierarzt bedarf. Das gilt immer, wenn ein Tier schon länger Beschwerden hat und schwerwiegende Symptome zeigt. Darüber hinaus müssen Tierhalter unbedingt darauf hingewiesen werden, dass Tiere ohne tierärztliche Beratung niemals Medikamente aus der menschlichen Hausapotheke bekommen dürfen.
Damit soll der unkontrollierten Selbstmedikation von Tieren durch ihre Besitzer entgegengewirkt werden. Möchte ein Kunde für sein Tier ein apothekenpflichtiges Humanarzneimittel, ist es wichtig, dass sich das Apothekenteam vor der Abgabe bei einem Tierarzt rückversichert, ob das Präparat überhaupt eingesetzt werden darf. Das ist wegen der Verträglichkeit und der Dosierung absolut wichtig, um möglicherweise lebensgefährliche Nebenwirkungen zu vermeiden. Es sollte immer eine tierärztliche Verordnung geben, wenn Tierhalter ihrem Tier ein Arzneimittel verabreichen, da Wirksamkeit und Verträglichkeit von Arzneimitteln zwischen den Spezies sehr unterschiedlich sind.
Tierhalter, die ihrem Hund oder ihrer Katze Schmerzmittel aus dem Humanbereich verabreichen, können großen Schaden anrichten. So wirkt Paracetamol bei Katzen stark hepatotoxisch, die letale Dosis liegt bei 50 mg pro kg Körpergewicht, und auch bei Hunden kommen Vergiftungen durch Paracetamol vor. Paracetamol ist daher in der Veterinärmedizin verschreibungspflichtig. Nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) mit Wirkstoffen wie Carprofen, Firocoxib oder Flunixin sind als Tierarzneimittel in der Regel ebenfalls verschreibungspflichtig, Acetylsalicylsäure kann für Katzen gefährlich, sogar tödlich sein, da ihnen das Enzym Glucuronyltransferase fehlt. Auch die für Menschen üblichen Produkte mit Diclofenac und Ibuprofen sind für Tiere deutlich zu hoch dosiert.
Hund ist nicht gleich Katze Der Tierhalter muss darüber aufgeklärt werden, dass Mittel für Hunde nicht auch gleichermaßen für Katzen geeignet sind. Vor allem bei Spot-on Produkten, die Permethrin enthalten, müssen Katzenbesitzer sehr vorsichtig sein. Permethrin ist ein Insektizid und Akarizid aus der Gruppe der Pyrethroide und wird bei Hunden zur Bekämpfung von Flöhen, Milben und Zecken eingesetzt. Für Katzen ist Permethrin jedoch hochgiftig, und es können durch das Auftragen von Permethrin zentralnervöse Symptome wie Muskelzuckungen, generalisierter Tremor, Anfälle, Hyperästhesie, Ataxie und vermehrter Speichelfluss auftreten.
Sogar Todesfälle bei Katzen durch Permethrin wurden berichtet. Und auch innerhalb einer Spezies kann es rassetypische Unterschiede geben, was die Verträglichkeit von Arzneimitteln betrifft. Bei Hunderassen mit MDR1-Gendefekt ist mit einer Überempfindlichkeit auf verschiedene Arzneimittel zu rechnen. Durch den Defekt kommt es zur mangelhaften oder fehlenden Synthese eines bestimmten Proteins, welches ein wichtiger Bestandteil der Blut-Hirn-Schranke ist. Dies führt zur Überempfindlichkeit gegenüber manchen Arzneimitteln. Es betrifft besonders häufig Hunde aus der Collie-Familie. Medikamente, die bei MDR1-Gendefekt nicht beziehungsweise mit Vorsicht verabreicht werden dürfen, sind zum Beispiel Loperamid sowie Antiepileptika, Antiemetika und Acepromazin. Der MDR1-Gendefekt kann mit Hilfe einer Blutuntersuchung oder mit einem Gentest für Hunde bereits im Welpenalter festgestellt werden.
Versand von Tierarzneimitteln
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es Apotheken, die eine amtliche Versandhandelserlaubnis besitzen, erlaubt, Tierarzneimittel für Heimtiere zu versenden. Freiverkäufliche Tierarzneimittel dürfen allgemein über den Versand abgegeben werden. Eine Apotheke darf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das ausschließlich für nicht Lebensmittel-liefernde Tiere zugelassen ist, aber nur dann per Versand an einen Tierhalter abgeben, wenn ein Rezept vorliegt. Der Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Lebensmittel-liefernde Tiere ist verboten; Arzneimittel, die für Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel zugelassen sind, bleiben demnach vom Versand ausgeschlossen.
(Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
Umwidmung von Arzneimitteln bei Therapienotstand Dies alles zeigt, warum es sinnvoll ist, dass bestimmte Tierarzneimittel in erster Linie durch Tierärzte abgegeben werden. Tiere reagieren oft anders auf Wirkstoffe als Menschen, und Mittel aus der Humanmedizin können für Haustiere lebensgefährlich sein. Daher ist die Anwendung von Humanarzneimitteln bei Tieren grundsätzlich zu vermeiden; das betrifft auch nichtverschreibungspflichtige Humanarzneimittel. Gemäß Arzneimittelgesetz dürfen Tierarzneimittel nur bei Indikationen und Tierarten Anwendung finden, für die sie zugelassen sind.
Allerdings kann es in bestimmten Situationen erforderlich sein, dass Tiere mit Präparaten behandelt werden müssen, die nur für Menschen oder für eine andere Tierart zugelassen sind. Dies wird als Therapienotstand bezeichnet und bedeutet, dass für das zu behandelnde Tier kein zugelassenes Medikament zur Verfügung steht und dadurch die notwendige arzneiliche Versorgung des Tieres ernsthaft gefährdet ist. Dann darf ein Tierarzt ein Humanarzneimittel oder ein für eine andere Indikation oder andere Tierart zugelassenes Tierarzneimittel verschreiben sowie auch ein aus dem Europäischen Wirtschaftsraum importiertes Tierarzneimittel und ein in einer Apotheke oder durch den Tierarzt hergestelltes Arzneimittel.
Das Tierarzneimittel wird in diesem Fall umgewidmet beziehungsweise off label verwendet. Die Umwidmung ist ein wichtiges Instrument, um die veterinärmedizinische Versorgung zu gewährleisten und um therapeutische Lücken in der tierärztlichen Praxis zu schließen. Die Verantwortung liegt auf Seiten des Tierarztes und darf entsprechend nur durch den Tierarzt erfolgen. Es geht also nicht, dass Sie, wenn das Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, im Sinne einer Substitution ein Humanarzneimittel abgeben.
Therapienotstand bedeutet: Für das zu behandelnde Tier steht kein zugelassenes Medikament zur Verfügung. Nur der Tierarzt kann hier entscheiden, welches Humanarzneimittel off-label eingesetzt werden darf.
Erwerb und Abgabe in der ApothekeBezieht die Apotheke verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, so müssen Name und Anschrift des Lieferanten, Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich der Chargenbezeichnung und natürlich das Datum des Erwerbs festgehalten werden. Dafür reicht eine geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine. Diese Nachweise müssen zeitlich geordnet mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Der Erwerb verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel, die im Sinne einer Umwidmung beim Tier angewendet werden, muss nur dann nicht dokumentiert werden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht feststeht, dass eine Anwendung beim Tier erfolgen soll.
Wird das Humanarzneimittel jedoch erst aufgrund der tierärztlichen Verordnung bestellt, dann muss es dokumentiert werden. Gibt die Apotheke ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel ab, so müssen Name und Anschrift des Empfängers, Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes, Bezeichnung und Menge des Arzneimittels inklusive der Chargenbezeichnung und natürlich auch das Datum der Abgabe dokumentiert werden. Hierfür reicht eine Kopie der Verordnung, auf der die Chargenbezeichnung und das Abgabedatum notiert werden. Die Umwidmung eines Humanarzneimittels zum Tierarzneimittel befreit nicht von der Dokumentationspflicht bei der Abgabe.
Wichtig: Apotheken sind dazu verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Ein- und Ausgänge aller in der Apotheke geführten verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel zu überprüfen und Abweichungen zu dokumentieren.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 03/2020 ab Seite 14.
Dr. Astrid Heinl, Tierärztin