Ein Richterhammer liegt auf dem Tisch, davor stehen Holzbuchstaben, die das Wort COVID 19 bilden.
Durch die Pandemie kann das Gesundheitsministerium besonders kurzfristig Gesetze erlassen - so wie jetzt eine Eilverordnung, die Apotheken unterstützen soll. © Valerii Evlakhov / iStock / Getty Images Plus

Politik | Eilverordnung

BOTENDIENSTVERGÜTUNG, TAXIEREN VON TEILABGABEN, AUSTAUSCHREGELUNG

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat einen Gesetzentwurf präsentiert, der den Apotheken die Arbeit während der Coronakrise erleichtern soll. Nach der Stellungnahme durch die Verbände kann es kurzfristig in Kraft treten.

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Dadurch, dass der Bundestag am 25. März offiziell eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hatte, ist das Gesundheitsministerium (BMG) unter Jens Spahn zu besonderen Maßnahmen berechtigt. So hat Spahn nun den Referentenentwurf für eine Eilverordnung im Rahmen des Bevölkerungsschutz-Gesetzes vorgelegt: die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die er schon am 1. April angekündigt hatte. Die besondere Situation, in der sich Apothekenmitarbeiter derzeit befinden - Arzneimittelversorgung, dabei durch den Kundenkontakt erhöhtes Infektionsrisiko - hatte die Apotheken in den Fokus des BMG gerückt. Um die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, soll es den ApothekerInnen und PTA nun erleichtert werden, Kundenkontakt zu vermeiden.

Botendienst
Jede Apotheke soll einmalig 250 Euro erhalten, um den Botendienst für die Pandemie zu rüsten, also beispielsweise Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel für die Fahrer zu kaufen oder bereitzustellen. Zusätzlich soll jeder Botendienst, der ein rezeptiertes Arzneimittel ausliefert, mit fünf Euro vergütet werden. Wie genau die Abrechnung funktionieren soll, muss noch ausgehandelt werden. Durch die Regelung kommt Spahn einer Bitte der ABDA nach.

Teilmengen
Für die Abgabe von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, das Auseinzeln, soll es eine neue Vorschrift zur Abrechnung geben. Bei der erstmaligen Teilabgabe, also bei Anbruch, dürfen alle Zuschläge erhoben werden, die die Arzneimittelpreisverordnung vorsieht - der Festzuschlag von drei Prozent zuzüglich 8,35 Euro, 21 Cent zur Sicherstellung des Notdienstes und die Mehrwertsteuer. Wird aus der gleichen Packung erneut eine Teilmenge abgegeben, dürfen nur noch die 8,35 Euro auf den Einkaufspreis aufgeschlagen werden.

Packungsaustausch
Die Krankenkassen hatten bereits befristet bis zum 30. April eine Vernachlässigung der Rabattverträge erlaubt, so wie sie auch bei dringenden Fällen gehandhabt wird. Die Regelungen der Verordnung sollen noch weitergehen und mehr Spielraum zulassen.

Diese und weitere Regelungen sind Bestandteil der SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Die ABDA soll nun noch Stellung dazu nehmen, dann kann die Eilverordnung kurzfristig erlassen werden - ohne Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Gültig wäre sie bis zum Ende der Corona-Pandemie, längstens aber bis zum 31. März 2021.

Gesa Van Hecke,
PTA und Redaktionsvolontärin

Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung

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